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I. Ermittlung.
§ 259.
(1) Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht
dieser Seuchen festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt
Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon
bestanden haben, ob, wohin und an wen neuerdings Schweine aus dem Bestande
verkauft oder sonst entfernt worden sind, ob, wann und wo die kranken oder seuchen-
verdächtigen oder diejenigen Schweine, auf deren Einbringung in den Bestand der
Seuchenausbruch nach Lage der Sache zurückzuführen ist, erworben sind, und wer ihr
früherer Besitzer ist.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden sofort zu be-
nachrichtigen.
§ 260.
(1) Sind Schweine unter Erscheinungen der Schweineseuche oder Schweinepest
gefallen oder wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, oder
finden sich verdächtige Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder
bei geschlachteten Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile
(Brust- und Baucheingeweide) bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren,
wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen Tieren oder durch un-
befugte Personen zu verhüten ist.
(2) Aus Beständen, bei denen Schweineseuche- oder Schweinepestverdacht besteht,
dürfen Schweine vor der amtstieräcztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden.
§ 261.
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Schweineseuche oder Schweinepest
in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämt-
licher Schweinebestände des Seuchenorts oder einzelner Ortsteile angeordnet werden.
§ 262.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Schweineseuche oder Schweine-
pest oder den Verdacht dieser Seuchen in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er,
soweit tunlich, die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten
und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen
vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Schweine oder dessen Vertreter ent.
weder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen; auch ist davon der
Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
II. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren nach Feststellung der Schweineseuche oder der Schweinepest
oder des Verdachts dieser Seuchen.
§ 263.
(1) Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest festgestellt, so
müssen am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer anderen geeigneten Stelle