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Da die Steuer-Entrichtung für das Jahr 1843 noch nicht erfolgt ist, so ist in dieser
Beziehung zu untersuchen, ob der Grund der Steuer-Entrichtung des Jahrs 1843 noch fort-
vauert oder etwa durch einen andern Titel der Steuerpflichtigkeit ersetzt worden ist. Es ist
daher zu erörtern, ob die betreffende Person die Güter, Gefälle, Gebäude, Capitalien noch
besitzt, welche sie im Jahr 18143 versteuerte, oder ob andere Steuer-Objekte an die Stelle
getreten sind, ob sie das besteuerte Gewerbe noch fortbetreibt, ob sie noch fortwährend eine
Besoldung, Pension oder Apanage bezieht, ob sie sich dem Beruf noch widmet, welcher
ihr ein besteuertes Einkommen eintrug. Wo übrigens nicht besondere Zweifel vorliegen, daß
eine Aenderung in den Besteurungs-Verhältnissen des Einzelnen eingetreten seyn könnte,
darf davon ausgegangen werden, daß der bisherige Zustand fortdauert.
5S. 5.
Zu Beseitigung von Zweifeln über die Steuer-Entrichtung haben die Commissionen
die in der Orts-Registratur befindlichen Steuerakten zu benützen. Außerdem werden die-
selben von den Oberamtspflegern Verzeichnisse der Besitzer bisher eremter Steuer-Objekte,
welche ihren Steuerbetrag unmittelbar an die Amtspflege ablieferten, und von den Ober-
ämtern Verzeichnisse der bisher eremten Besitzer von Capitalien und derjenigen Besoldeten
und Pensionäre, deren Besoldungs= und Pensionssteuer von öffentlichen Kassen entrichtet
wurde, erhalten.
S. 6.
In Garnisons-Orten werden den Ortsvorstehern Verzeichnisse verjenigen zu der Garni-
son gehörigen Wahlberechtigten aus dem Militärstand, welche gegenwärtig mit ihren Corps
zeitlich abwesend find, durch die betreffenden Commandanten überschickt werden. Die Com-
misstonen haben jedoch diese Verzeichnisse vor der Aufnahme in die Wählerliste selbstständig
zu prüfen.
S. 7.
Wähler, welche eine Gefängnißstrafe erstehen, oder sich in Untersuchungshaft befinden,
ohne daß sie im letzteren Falle bereits wegen eines mit dem Verlust der Wahlrechte bedroh-
ten Vergehens in Anschuldigungsstand versetzt sind (Art. 4, letzter Absatz), müssen in die
Wählerliste aufgenommen werden, jevoch ist dabei zu bemerken, daß ste sich gegenwärtig im
Gefängniß oder in Untersuchungshaft befinden.
5. 8.
Die Wählerliste muß längstens zehen Tage, von dem Erscheinen des Gesetzes an gerech-
net, somit längstens am 12. Juli vollendet seyn. Sobald sie fertig ist, wenn vieses auch schon