— 81 —
aufzubewahren. Die Abgabe von Geflügel aus solchen Transporten vor der amts-
tierärztlichen Untersuchung ist verboten.
(2) Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Geflügelcholera oder der Hühner-
pest unter solchem Geflügel festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung
zu verbieten und die Absonderung aller Tiere des Transports (§ 19 Abs. 1, 4 des
Gesetzes) anzuordnen, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, sie schlachten zu lassen.
(3) Wenn die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo
sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiter-
beförderung dorthin unter den im § 293 angegebenen Bedingungen gestatten. In
besonderen Ausnahmefällen kann die Weiterbeförderung auch dann gestattet werden,
wenn die Erreichung des neuen Standorts eine längere Frist als 24 Stunden be-
ansprucht.
§ 296.
(1)Bei größerer Seuchengefahr für ein weiteres Gebiet kann die Ausfuhr von
lebendem, für die Seuche empfänglichem Geflügel aus dem Seuchenorte, das Durch-
treiben von Geflügel durch den Seuchenort sowie das Abhalten von Geflügelmärkten
und Geflügelausstellungen im Seuchenorte, erforderlichenfalls auch der Haustierhandel
mit Geflügel innerhalb des bedrohten Gebiets, verboten werden. Die Durchfuhr von
Handelsgeflügel durch den Seuchenort kann überhaupt verboten oder von der Bedingung
abhängig gemacht werden, daß jeder Aufenthalt im Seuchenorte vermieden wird.
(2) Ferner kann die Anbringung von Tafeln mit der Aufschrift - Gesperrt
wegen Geflügelcholera- oder Gesperrt wegen Hühnerpest- an den Eingängen des
Seuchenorts angeordnet werden.
(3) In größeren Orten können diese Anordnungen auf einzelne Ortsteile be.
schränkt werden.
III. Desinfektion.
§ 297.
(1) Die Räumlichkeiten, in denen sich krankes oder seuchenverdächtiges Geflügel
befunden hat, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs.) Gebrauchs, sowie sonstige
Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 26
Abs. 1 bis 3 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren)) sind zu desinfizieren
oder unschädlich zu beseitigen.
(2) Bei Ställen, Fahrzeugen oder Gerätschaften von Geflügelhändlern und bei
Gastställen, die regelmäßig zur Einstellung von Handelsgeflügel benutzt werden, sowie bei
Geflügelausstellungsräumen hat stets der beamtete Tierarzt die Desinfektion abzunehmen.
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§ 298.
(1) Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen, und die
Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn
a) der ganze Geflügelbestand verendet, getötet oder entfernt worden ist,
oder