8ST. ·
In den Lohnbüchern sind die 99 115 bis 119a Abs. 1) § 119b der
Gewerbeordnung abzudrucken GC 114b Abs. 3 der Gewerbeordnung).
S.
Im übrigen bleibt die Einrichtung des Lohnbuchs, auch hinsichtlich der
Zahl und Anordnung der Spalten sowie hinsichtlich der Größe und Zahl der
Seiten, dem Ermessen des Arbeitgebers überlassen; insbesondere kann er für die
Unterzeichnung der Eintragungen Spalten vorsehen.
89.
Vorbehaltlich der Ausnahmen in den 88 10 bis 12 sind die Eintragungen
gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 bis 3) 7 vor oder bei der Ubergabe der Arbeit,
die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäß § 3
Abs. 3 Nr. 5) 6 bei der Lohnzahlung zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder
einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen (§ 114b Abs. 2
der Gewerbeordnung). 1 ·
Die vorgeschriebenen Eintragungen einschließlich der Unterzeichnung sind
mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken. Die Verwendung eines farbigen Stempel-
drucks ist, soweit es sich nicht um die Unterzeichnung handelt, zulässig. «
§10. . .
Soll die Anfertigung eines erstmalig herzustellenden Musters übertragen
und kann der Lohnsatz für dieses nicht im voraus berechnet werden, so darf die
Eintragung des Lohnsatzes bis spätestens zu dem Zeitpunkt verschoben werden,
in welchem der Lohn ermittelt oder ausgezahlt wird.
11.
Soweit in den Betrieben, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von
weißer oder bunter Wäsche im großen erfolgt, die Lohnsätze durch einen in den
Arbeitsräumen angebrachten gut lesbaren Anschlag bekanntgegeben sind, dürfen
für die in diesen Räumen beschäftigten Arbeiter die Eintragungen in das Lohn-
buch gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 nach dem Gesamtbetrage der im Laufe
eines Tages an den Arbeiter ausgegebenen Arbeiten bewirkt werden. Die Ein-
tragungen müssen spätestens bis zum Beginne der Arbeit am folgenden Tage
vorgenommen werden.
12.
Wird die Arbeit dem Arbeiter zugesandt oder kann das Lohnbuch bei
Ubergabe der Arbeit trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden, so dürfen die
Eintragungen in das Lohnbuch vorläufig insoweit unterbleiben, als die Uber-
tragung der Arbeit mittels Arbeitszetteln erfolgt, in denen die im § 3 AbfK. 3
Nr. 1, 2 und, sofern nicht von der Bestimmung im § 6 Gebrauch gemacht ist,