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4. Mit Schleifarbeiten dürfen Knaben unter 14 Jahren und Arbeiterinnen
unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. Mit denjenigen Schleif—
arbeiten, bei welchen die Glaswaren trocken geschliffen werden oder das
Schleifrad nicht durch mechanische Kraft angetrieben wird, dürfen auch
Arbeiterinnen über 16 Jahre nicht beschäftigt werden. Ausnahmen von
ihrer Verwendung beim Trockenschleifen kann die höhere Verwaltungs-
behörde auf Antrag des Arbeitgebers gestatten, sofern durch zweck-
entsprechende Betriebsanlagen für eine ständige wirksame Absaugung
des entstehenden Staubes gesorgt ist.
5. Junge Leute männlichen Geschlechts zwischen 14 und 16 Jahren dürfen,
soweit deren Beschäftigung nach diesen Bestimmungen zulässig ist, nur
beschäftigt werden, wenn durch ein Zeugnis eines von der höheren
Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten
Arztes dargetan wird, daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters
eine Beschäftigung ohne Gefahr für die Gesundheit zuläßt.
Das ärztliche Zeugnis ist vor Beginn der Beschäftigung dem
Arbeitgeber auszuhändigen, welcher damit wie mit dem Arbeitsbuche
(§ 107 der Gewerbeordnung) zu verfahren hat.
Unberührt durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Befugnis der
zuständigen Behörden, im Wege der Verfügung für einzelne Anlagen gemäß
§ 1204, 9§120f Abs. 2 der Gewerbeordnung weitergehende Anordnungen zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, besonders der jugendlichen
Arbeiter zu treffen.
II. In Glashütten, in denen die Glasmasse gleichzeitig geschmolzen und
verarbeitet wird, dürfen für die Beschäftigung junger Faute männlichen Geschlechts
zwischen 14 und 16 Jahren bei den Arbeiten vor dem Ofen (Schmelz--, Kühl-,
Glühofen) die Bestimmungen des § 136 der Gewerbeordnung mit folgenden
Maßgaben außer Anwendung bleiben:
1. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als zwölf
Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden
dauern.
Die Gesamtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche
ausschließlich der Pausen sechzig Stunden nicht überschreiten.
Die Arbeit muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen
in der Gesamtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein.
Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen
auf die Pausen in der Regel nicht in Anrechnung. Eine der Unter-
brechungen muß mindestens eine halbe Stunde dauern.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann jedoch solchen Betrieben,
in welchen die jungen Leute in achtstündigen oder kürzeren Schichten
beschäftigt werden und in denen die Beschäftigung der jungen Leute
so wenig anstrengend und naturgemäß mit so zahlreichen, hinlängliche