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Ruhe gewährenden Arbeitsunterbrechungen verbunden ist, daß schon
hierdurch eine Gefährdung ihrer Gesundheit ausgeschlossen ist, auf
Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese
Arbeitsunterbrechungen auf die einstündige Gesamtdauer der Pausen auch
dann in Anrechnung zu bringen, wenn die einzelnen Unterbrechungen von
kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind; eine der Unterbrechungen
muß jedoch auch in diesen Fällen stets mindestens eine halbe Stunde
dauern. Diese Erlaubnis darf- nur erteilt werden, wenn die Dauer
der den jungen Leuten zwischen je zwei Arbeitsschichten gewährten Ruhe-
zeit in Tafelglashütten mindestens vierundzwanzig Stunden, in Hohl-
glashütten mindestens sechzehn Stunden beträgt.
2. Bei Tag= und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schichtenwechsel eintreten.
Diese Bestimmung findet auf diejenigen Glashütten keine Anwendung,
in denen die Beschäftigung so geregelt ist, daß für die jungen Leute
zwischen je zwei Arbeitsschichten eine Ruhezeit von mindestens vierund-
zwanzig Stunden liegt.
3. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht
beschäftigt werden. ·
4. Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens
zwölf Stunden liegen.
5. An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von
sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends fallen. Die Vorschrift findet,
wenn mehrere Festtage aufeinander folgen, nur auf den ersten Festtag
Anwendung. «
III. In Glashütten, in denen die Schmelzschicht und die Verarbeitungs-
schicht miteinander wechseln, dürfen für die Beschäftigung junger Leute männ-
lichen Geschlechts zwischen 14 und 16 Jahren bei den Arbeiten vor dem Ofen
(Schmelz-, Kühl-, Glühofen) die Bestimmnngen des § 135 Abs. 3, 9 136 der
Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung bleiben:
1. Die Gesamtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche aus-
schließlich der Wausen nicht mehr als sechzig Stunden betragen.
Innerhalb zweier Wochen darf von der Gesamtdauer der Be-
schäftigung in die Zeit von sechs Uhr abends bis sechs Uhr morgens
nicht mehr als die Hälfte fallen.
Die Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens zehn
Arbeitsstunden mindestens eine Stunde, für Schichten mit längerer
Arbeitszeit mindestens eine und eine halbe Stunde betragen. Unter-
brechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde Dauer
werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht eine der Pausen
muß mindestens eine halbe Stunde dauern.
2. In der Zeit von sechs Uhr abends bis sechs Uhr morgens darf die
Beschäftigung ausschließlich der Pausen die Dauer von zehn Stunden
nicht überschreiten.
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