Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Ruhe gewährenden Arbeitsunterbrechungen verbunden ist, daß schon 
hierdurch eine Gefährdung ihrer Gesundheit ausgeschlossen ist, auf 
Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese 
Arbeitsunterbrechungen auf die einstündige Gesamtdauer der Pausen auch 
dann in Anrechnung zu bringen, wenn die einzelnen Unterbrechungen von 
kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind; eine der Unterbrechungen 
muß jedoch auch in diesen Fällen stets mindestens eine halbe Stunde 
dauern. Diese Erlaubnis darf- nur erteilt werden, wenn die Dauer 
der den jungen Leuten zwischen je zwei Arbeitsschichten gewährten Ruhe- 
zeit in Tafelglashütten mindestens vierundzwanzig Stunden, in Hohl- 
glashütten mindestens sechzehn Stunden beträgt. 
2. Bei Tag= und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schichtenwechsel eintreten. 
Diese Bestimmung findet auf diejenigen Glashütten keine Anwendung, 
in denen die Beschäftigung so geregelt ist, daß für die jungen Leute 
zwischen je zwei Arbeitsschichten eine Ruhezeit von mindestens vierund- 
zwanzig Stunden liegt. 
3. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht 
beschäftigt werden. · 
4. Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 
zwölf Stunden liegen. 
5. An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 
sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends fallen. Die Vorschrift findet, 
wenn mehrere Festtage aufeinander folgen, nur auf den ersten Festtag 
Anwendung. « 
III. In Glashütten, in denen die Schmelzschicht und die Verarbeitungs- 
schicht miteinander wechseln, dürfen für die Beschäftigung junger Leute männ- 
lichen Geschlechts zwischen 14 und 16 Jahren bei den Arbeiten vor dem Ofen 
(Schmelz-, Kühl-, Glühofen) die Bestimmnngen des § 135 Abs. 3, 9 136 der 
Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung bleiben: 
1. Die Gesamtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche aus- 
schließlich der Wausen nicht mehr als sechzig Stunden betragen. 
Innerhalb zweier Wochen darf von der Gesamtdauer der Be- 
schäftigung in die Zeit von sechs Uhr abends bis sechs Uhr morgens 
nicht mehr als die Hälfte fallen. 
Die Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens zehn 
Arbeitsstunden mindestens eine Stunde, für Schichten mit längerer 
Arbeitszeit mindestens eine und eine halbe Stunde betragen. Unter- 
brechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde Dauer 
werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht eine der Pausen 
muß mindestens eine halbe Stunde dauern. 
2. In der Zeit von sechs Uhr abends bis sechs Uhr morgens darf die 
Beschäftigung ausschließlich der Pausen die Dauer von zehn Stunden 
nicht überschreiten. 
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