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2. Das Verzeichnis braucht in Glashütten der unter III bezeichneten Art
für die bei Arbeiten vor dem Ofen beschäftigten jungen Leute zwischen
14 und 16 Jahren eine Angabe über die Arbeitstage, die Arbeits-
zeit und die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem Ver-
zeichnis eine Tabelle nach dem anliegenden Muster beizufügen, in welche
während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen
Eintragungen bewirkt werden.
Die Tabelle muß mindestens über die letzten vierzehn Ver-
arbeitungsschichten Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher
die Eintragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen sein.
Von der Führung der Tabelle können einzelne Hütten durch die
höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs für solche im einzelnen namhaft zu machende Arbeiten ent-
bunden werden, bei denen für die jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren
nach der Art dieser Arbeiten in dem betreffenden Betriebe regelmäßig
mindestens Pausen von der unter III Ziffer 1 bestimmten Dauer ein-
treten. Uber diejenigen Hütten, welche hiernach von der Tabellen-
führung entbunden sind, hat die höhere Verwaltungsbehörde nach dem
anliegenden Muster ein Verzeichnis zu führen. Ein Auszug aus diesem
Verzeichnis, der das abgelaufene Kalenderjahr umfaßt, ist bis zum .
1. Februar jedes Jahres durch die Landeszentralbehörde dem Reichs- 2
kanzler vorzulegen.
VI. In Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie in Sand-
bläsereien muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt
werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter 1 wiedergibt.
In denjenigen Glashütten, welche von den unter II, III oder IV nach-
gelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, muß diese Tafel außerdem die Be-
stimmungen unter II bis V enthalten.
Die Vorschriften im § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung und unter
Ziffer 6 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 560)
bleiben unberührt.
VII. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1913 in Krast
und an Stelle der Bekanntmachung vom 25 Märk-1002-Cleichs-Gesetl —S.Coh,
20. März 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 194).
Sie haben für fünf Jahre Gültigkeit.
Diejenigen jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren, welche zur Zeit der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei den in Ziffer IV Abs. 1 unter n
bis c bezeichneten Arbeiten beschäftigt sind, dürfen in der bisherigen Weise
weiterbeschäftigt werden.
Berlin, den 9. März 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
5°
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