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83.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Mittel zur Bestreitung der nach
§& 1 und 2 zulässigen Ausgaben, soweit die vorhandenen sonstigen Einnahmen
nicht ausreichen, durch Ausschreibung von Beiträgen der Bundesstaaten in Grenzen
der letzten Bewilligung und durch Ausgabe von Schatzanweisungen bis zur Höhe
von dreihundertfünfzig Millionen Mark zu beschaffen.
84.
Die Besoldungsetats für das Reichsbank-Direktorium sowie für das Direk.
torium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1912
gelten bis zur Feststellung des Etats auch für das Rechnungsjahr 1913.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 17. März 1913.
(. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
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Gr. 4188.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-
etat für das Rechnungsjahr 1912. Vom 17. März 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Vundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs-
haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1912 tritt dem Reichshaushaltsetat ffr.
das Rechnungsjahr 1912 hinzu.
82.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von 2780762 Ac im Wege des Kredits flüssig
zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 17. März 1913.
—m- Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.