Ernte und vor Beginn des Handels und ehe sich die willkürliche
Preisbildung vollzog, eingeführt hätte. Da war es leicht und ohne
Schwierigkeiten zu machen. Statt dessen hat man drei Monate
gewartet.
Hat man das Gesetz deswegen gemacht, um solange zu warten,
bis die Einführung von Höchstpreisen die größten Schwierigkeiten
hervorruft? Das ist zwar nicht mehr zu ändern, aber es muß
gesagt werden. Es muß auch konstatiert werden, daß es vorwiegend
das preußische Handelsministerium war, auf dessen Widerstand hin
mit der Einführung von Höchstpreisen gezögert wurde. Ich persönlich
hielt das Gesetz über die Höchstpreise — so wie es vorlag — für
eine durchaus ungenügende Maßnahme. Aber nachdem das Gesetz
einmal da war, mußte man es sofort in Kraft setzen und nicht
warten, bis sich Tag für Tag die Schwierigkeiten häuften. Man
denke sich folgendes:
In der Woche vor Erlaß der Verordnung betreffend Höchstpreise
für Getreide und Kleie vom 28. Oktober 1914 erhielt der
bäuerliche Produzent in Bayern für die 4 Getreidearten, die durch die
Höchstpreise berührt sind, nachstehende Preise, wie sie in Rubrik I
stehen. In der Rubrik II stehen die gesetzlichen Großhandelshöchstpreise
und in der Rubrik III die Preise, die der Handel jetzt den Bauern
zahlen kann.
Weizen Noggen Gerste
1 bis M. 14.50 bis M. 12.— bis M. 12.—
II bis M. 13.85 bis M. 11.85 bis M. 1120
II bis M. 13.25 bis M. 11.25 bis M. 10.60
Die verspätete Einführung der Höchstpreise hat jetzt große Härten
im Gefolge. Wer vor dem 28. Oktober verkauft hat, erhielt für
seinen Weizen bis M. 14.50. Wer nach Inkrafttreten der Höchstpreise
den Weizen verkaufen will, erhält hierfür M. 13.25. Nun
wäre es verkehrt und ungerecht, anzunehmen, daß alle jene absichtlich
zurückgehalten hätten, die ihren Weizen erst nach dem 4. November
verkaufen. Hier gibt es eine ganze Reihe von Gründen, die es dem
betreffenden Eigner unmöglich machten, eher zu dreschen. Ich habe
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