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§ 24.
Unterschiedsbeträge zwischen vorläufiger und endgültiger Steuer werden bei
den nächsten Einsendungen verrechnet und nur im Falle einer Betriebseinstellung
alsbald gesondert erhoben oder zurückgezahlt.
IV. Besondere Bestimmungen.
§ 25.
Für Diamanten, die in dem im § 1 bezeichneten Gebiete gewonnen worden,
jedoch nicht nach Maßgabe der §§ 1 bis 24 zu besteuern sind, werden als Steuer
sechsundsechzig Hundertstel des durch ihre Verwertung gemäß § 1 der Kaiserlichen
Verordnung vom 16. Januar 1909 erzielten Erlöses erhoben. Sind die Diamanten
nicht in dieser Weise verwertet worden, so tritt an die Stelle des Erlöses der
Betrag, welchen die in der genannten Verordnung mit der Vermittelung der
Verwertung der Diamanten betraute Stelle als Erlös schätzt.
Der Gouverneur kann rechtmäßig gewonnene Schürfdiamanten zeitweilig
von der Steuer befreien, solange sie nicht veräußert werden.
Die im Abs. 1 festgesetzte Steuer wird auch für Diamanten unbekannter
Herkunft erhoben) es sei denn, daß sie nachweisbar nicht aus dem im § 1 be-
zeichneten Gebiete herrühren.
Die §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3 und § 11 finden entsprechende
Anwendung.
§ 26.
Die Besitzer der im § 25 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Diamanten haben,
soweit sie nicht zur Ablieferung an die mit der Vermittelung der Verwertung
betraute Stelle verpflichtet sind, dieser Stelle unverzüglich nach der Besitzerlangung
von der Zahl und Art der in ihrem Besitze befindlichen Diamanten Anzeige zu machen.
V. Übergangevorschrifken.
§ 27.
Für Diamanten, die nach dem 31. Dezember 1911, jedoch vor dem In-
krafttreten dieser Verordnung gewonnen worden sind, sowie für Diamanten un-
bekannter Herkunft, die nach dem 31. Dezember 1911, jedoch vor dem Inkraft-
treten der Verordnung das Schutzgebiet verlassen haben, wird die Steuer nach
Maßgabe dieser Verordnung in der gleichen Weise erhoben, wie wenn sie am
1. Januar 1912 in Kraft getreten wäre.
Die im Abs. 1 bezeichneten Diamanten sind von den bisherigen fiskalischen
Abgaben und von der bisherigen Verwertungsgebühr in gleicher Weise befreit,
wie wenn sie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen worden wären.
§ 28.
Stellt sich bei einem Diamantenabbaubetriebe der Gesamtbetrag der Steuer
im Jahre 1912 höher als der Betrag, der beim Fortbestehen der bisherigen Ab-
gaben und Gebühren, soweit sie durch die Steuer ersetzt werden, zur Hebung
gelangt wäre, so wird in diesem Jahre der letztere Betrag als Steuer erhoben.
§ 29.
Für die im Jahre 1912 geförderten Diamanten gelten die bisherigen Ab-
gaben und Gebühren, soweit sie durch die Steuer ersetzt werden, als vorläufige Steuer.