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VIII. 9 57/ erhält folgende Fassung:
4. Der Gebührenberechnung sind die Entfernungen der Eisenbahn-
tarife des allgemeinen Verkehrs zugrunde zu legen. Die Entfernungen
sind zu entnehmen:
für die Beförderung von Personen und Gepäck — den Tarifen
für den Versonen= und Gepäckverkehr)
für Tiersendungen — den Tarifen für den Tierverkehr,
für Militärgut, Fahrzeuge usw. sowie für die auf einen Militär-
fahrschein abgefertigten gemischten Transporte (Personen, Tiere,
Militärgut usw.) — den Tarifen für den Güterverkehr.
Enthalten die Tarife direkte Entfernungen zwischen der Abgangs-
und Endstation, so sind diese maßgebend; andernfalls sind die Ent-
fernungen in derselben Weise zu ermitteln wie im Falle gebrochener
Abfertigung im allgemeinen Verkehre.
Bestehen zwischen Abgangs= und Endstation mehrere Bahnwege
mit verschiedenen Tarifentfernungen, so ist
a) für Transporte, für welche die absendende Militärbehörde den
Bahnweg vorgeschrieben hat (§ 19)2) — die Entfernung dieses
Bahnwegs,
5) für die ohne Wegevorschrift aufgegebenen Transporte (§ 19)2)
— die kürzeste Tarifentfernung maßgebend.
Bei Überführung von Militärtransporten nach Anschlußbahnhöfen
oder öffentlichen Ladestellen über Strecken, für die in den Tarifen keine
Entfernungen angegeben sind, werden diese besonders ermittelt und der
Frachtberechnung zugrunde gelegt.
Diese Anderungen treten am 1. Juli 1913 in Kraft.
Berlin, den 13. Mai 1913.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.