Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Der Vorsitzende teilt jeder Gegenpartei eine Abschrift der Revision mit dem 
Anheimgeben mit, binnen einer bestimmten Frist, die in der Regel nicht über 
zwei Wochen zu bemessen ist, eine Gegenschrift einzureichen. Dabei ist zu ver— 
merken, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Gegenschrift 
innerhalb der Frist nicht eingeht. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. 
In besonderen Fällen kann von Einforderung einer Gegenschrift abgesehen werden. 
Der Gegenschrift ist für jede Gegenpartei eine Abschrift beizufügen. Sind 
die Abschriften nicht eingereicht, so fordert sie das Oberschiedsgericht nachträglich 
ein oder fertigt sie selbst an. Das Gleiche gilt von weiteren Schriftsätzen, falls 
sie neue und wesentliche Anführungen enthalten. Dabei ist Abs. 1 Satz 3 an- 
zuwenden. 
14. 
Die Vorverhandlungen sind, soweit sie nicht gleichzeitig mit der Revision 
eingereicht werden, unverzüglich beizuziehen. 
Sie umfassen die sämtlichen Schriftstücke über den Anspruch, die bei den 
Vorinstanzen oder der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte vorhanden sind, 
einschließlich derjenigen, welche sich in Vorakten befinden oder etwa im Laufe 
des Verfahrens neu entstanden sind. Die neueren Schriftstücke sind auch ohne 
Aufforderung unverzüglich nachzureichen. 
Das Schiedsgericht hat eine Abschrift des angefochtenen Urteils einzureichen. 
l15. 
Dritte, die an dem Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse 
haben, können vom Oberschiedsgericht auf Antrag oder von Amts wegen zum 
Verfahren zugezogen werden, unbeschadet des § 382 Abs. 1 Sat 3 des Ver- 
sicherungsgesetzes für Angestellte. 
Solche Dritte sind auch ohne Zuziehung jederzeit berechtigt, dem Verfahren 
beizutreten, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen. 
Sie sind im Falle der Zuziehung oder des Beitritts von dem Gange 
und dem Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Die 99 10 bis 13 
gelten entsprechend. 
5 16. 
Die Vorschriften des § 239 Abs. 1, 2 und der 9§9. 241, 249 der Hivil- 
prozeßordnung über die Unterbrechung des Verfahrens gelten entsprechend. 
§# 17. 
Der Vorsitzende kann den Beteiligten — vorbehaltlich der Vorschriften der 
5 291, 274, 248 des Versichedungsgesetes für Angestellte — gestatten, Einsicht 
in die Aten zu nehmen und sich daraus gegen Erstattung der Kosten Aus- 
fertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen zu lassen.
	        
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