Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Dritten Personen kann der Vorsitzende ohne Einwilligung der Parteien 
die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft 
gemacht wird. 
Die Entwürfe zu Entscheidungen sowie Schriftstücke, die Abstimmungen 
betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. 
18. 
Der Vorsitzende ernennt einen Berichterstatter, der auf Anordnung zu dem 
Termine zur mündlichen Verhandlung einen schriftlichen Bericht nebst Gutachten 
zu erstatten hat. Der Vorsitzende kann mehrere Berichterstatter bestellen. 
19. 
Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten, ihre 
gesetzlichen Vertreter oder, falls sie Bevollmächtigte bestellt haben, diese, und zwar 
in der Regel durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurkunde zu 
benachrichtigen. Außer dem Bevollmächtigten ist der Beteiligte selbst zu benach- 
richtigen, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet ist. Sind mehrere Be- 
vollmächtigte einer Partei vorhanden, so genügt die Benachrichtigung eines Be- 
vollmächtigten. Ein Ausweis über die Benachrichtigung soll zu den Akten ge- 
bracht werden. 
Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß auch im Falle ihres Aus- 
bleibens verhandelt und entschieden werden kann. Wird das persönliche Erscheinen 
des Antragstellers angeordnet, so ist ihm dabei zugleich zu eröffnen, daß aus 
seinem Nichterscheinen ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden 
können. # 
Die Sachen, die verhandelt werden sollen, werden durch Aushang vor 
dem Sitzungszimmer bekanntgemacht und in der Regel in der Reihenfolge erledigt, 
wie sie der Aushang ergibt. 
8 20. 
Zwischen der Mitteilung der Verhandlungszeit und dieser selbst soll in der 
degel ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Die Gründe für eine 
Abweichung von der Regel sind aktenkundig zu machen. 
21. 
Wird bei der Verhandlung ein Bevollmächtigter oder Beistand zurück- 
gewiesen, ohne daß dies dem Beteiligten vorher rechtzeitig angedroht worden ist, 
so ist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist, oder falls er es beim Erscheinen 
auf Befragen beantragt, die Verhandlung auszusetzen und eine neue Verhand- 
lungszeit anzuberaumen. 
Gegen Personen, die auf Grund des 9 258 des Versicherungsgesetzes für 
Angestellte aus dem Sitzungszimmer entfernt worden sind, wird in der gleichen 
Weise verfahren, wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten.
	        
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