Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Vorschriften der §& 39 bis 41, 261 des Handelsgeschbuchs sowie den Geschäfts- 
bericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 
28. 
Die Jahresbilanz hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten: 
1. den Gesamtbetrag der zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten 
Hypotheken, Darlehnsforderungen und Werlpapiere; 
2. den Gesamtbetrag der rückständigen Hypothekenzinsen; 
3. den Gesamtwert der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe 
des Wertes der Bankgebäude; 
4. die Gesamtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Wert- 
papieren, unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Schuld- 
verschreibungen der Bank 
den Gesamtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften; 
den Gesamtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern; 
den Gesamtbetrag der Beteiligung an Kreditanstalten gemäß § 6; 
den Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen 
nach ihrem Neunwert, bei verschieden verzinslichen Schuldverschreibungen 
den Gesamtbetrag jeder dieser Gattungen; 
9. den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme 
von Geld zum Zwecke der Hinterlegung unter gesonderter Angabe des 
Betrags der amtlichen Depositen. 
6 29. 
In der Gewinn= und Verlustrechnung sind in getrennten Posten namentlich 
die Gesamtbeträge der in dem Geschäftsjahr von der Bank verdienten Hypotheken- 
und Darlehnszinsen, Darlehnsprovisionen und sonstigen Nebenleistungen der 
Oarlehnsschuldner sowie der Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr von der 
Bank zu entrichtenden Schuldverschreibungszinsen anzugeben. 
§# 3. 
Sind Schuldverschreibungen zu einem geringeren Betrag als dem Nenn- 
wert ausgegeben worden, so darf in die Aktiven der Bilanz ein Betrag aufge- 
nommen werden, der vier Fünfteilen des Mindererlöses gleichkommt; von dem 
Mindererlös ist der Gewinn abzuziehen, den die Bank durch den Rückkauf von 
Schuldverschreibungen zu einem geringeren Betrag als dem Nennwert erzielt hat. 
Der demgemäß in die Bilanz eingestellte Aktivposten muß jährlich zu mindestens 
einem Vierteil abgeschrieben werden. 1 
In keinem Jahre dürfen die nach den Vorschriften des Abs. 1 in die 
Bilanz aufgenommenen Aktivposten zusammen mehr betragen als das Doppelte 
des Uberschusses, den die Hypotheken= und Darlehnsforderungszinsen für das 
Bilanzjahr ergeben, wenn von ihnen die Schuldverschreibungszinsen und außerdem 
ein Vierteil vom Hundert der Gesamtsumme der Hypotheken und Darlehns- 
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