Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Die Bank kann im Falle nichtbestimmungsmäßiger Verwendung von 
Dahrlehnsgeldern nach freiem Ermessen die Auszahlung weiterer Teilbeträge ein- 
stellen oder von Bedingungen abhängig machen. 
Der Anspruch auf noch nicht ausgezahlte Darlehnsbeträge ist ohne Qu- 
stimmung der Bank nicht übertragbar. 
48. 
Den Hypotheken stehen im Sinne dieser Satzung die Grundschulden gleich. 
V. Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber. 
49. 
Die Bank kann auf Grund der von ihr erworbenen Hypotheken und 
Darlehnsforderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausstellen und sie mit 
Genehmigung des Reichskanzlers in den Verkehr bringen. 
Einlagen, mit welchen sich die Bank gemäß § 6 an einer die Förderung 
des Personalkredits bezweckenden Kreditanstalt beteiligt, sind nicht Darlehns- 
forderungen im Sinne des Abs. 1. * 
0. 
Die Bank darf Schuldverschreibungen auf den Inhaber nur bis zum 
zehnfachen Betrage des Grundkapitals ausgeben. 
51. 
Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen muß 
in Höhe des Neunwerts durch Hypotheken oder Darlehnsforderungen von 
mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. 
Als Deckung für die Schuldverschreibungen dürfen außer den nach § 3 10 
erworbenen Darlehnsforderungen die von der Bank erworbenen Hypotheken nur 
insoweit benutzt werden, als sie 50 vom Hundert des nach den §§ 39, 41 fest- 
gesetzten Wertes des beliehenen Grundstücks nicht übersteigen und für Darlehns= 
forderungen bestellt sind, welche den Tilgungsbedingungen des Abschnitts IV. 
entsprechen. 
Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung eines Verlustes an einer 
Hypothek erworben, so darf die Hypothek als Deckung von Schuldverschreibungen 
höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit welchem 
sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz 
gebracht war. 
Hypotheken, bei denen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen 
ist, dürfen zur Deckung nicht verwendet werden. 
52. 
Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder Darlehnsforderungen 
oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht mehr voll-
	        
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