— 367 —
Die Bank kann im Falle nichtbestimmungsmäßiger Verwendung von
Dahrlehnsgeldern nach freiem Ermessen die Auszahlung weiterer Teilbeträge ein-
stellen oder von Bedingungen abhängig machen.
Der Anspruch auf noch nicht ausgezahlte Darlehnsbeträge ist ohne Qu-
stimmung der Bank nicht übertragbar.
48.
Den Hypotheken stehen im Sinne dieser Satzung die Grundschulden gleich.
V. Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
49.
Die Bank kann auf Grund der von ihr erworbenen Hypotheken und
Darlehnsforderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausstellen und sie mit
Genehmigung des Reichskanzlers in den Verkehr bringen.
Einlagen, mit welchen sich die Bank gemäß § 6 an einer die Förderung
des Personalkredits bezweckenden Kreditanstalt beteiligt, sind nicht Darlehns-
forderungen im Sinne des Abs. 1. *
0.
Die Bank darf Schuldverschreibungen auf den Inhaber nur bis zum
zehnfachen Betrage des Grundkapitals ausgeben.
51.
Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen muß
in Höhe des Neunwerts durch Hypotheken oder Darlehnsforderungen von
mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.
Als Deckung für die Schuldverschreibungen dürfen außer den nach § 3 10
erworbenen Darlehnsforderungen die von der Bank erworbenen Hypotheken nur
insoweit benutzt werden, als sie 50 vom Hundert des nach den §§ 39, 41 fest-
gesetzten Wertes des beliehenen Grundstücks nicht übersteigen und für Darlehns=
forderungen bestellt sind, welche den Tilgungsbedingungen des Abschnitts IV.
entsprechen.
Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung eines Verlustes an einer
Hypothek erworben, so darf die Hypothek als Deckung von Schuldverschreibungen
höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit welchem
sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz
gebracht war.
Hypotheken, bei denen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen
ist, dürfen zur Deckung nicht verwendet werden.
52.
Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder Darlehnsforderungen
oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht mehr voll-