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45.
Die Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Veran-
lagungsbehörden auf Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft
über die Vermögensverhältnisse des Beitragspflichtigen zu erteilen oder ihnen Einsicht
in solche, die Vermögensverhältnisse betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw.
zu gestatten.
Den Notaren liegt diese Pflicht nur ob hinsichtlich der einen Nachlaß be-
treffenden Verhandlungen oder soweit sie durch sonstige reichs= oder landesrechtliche
Vorschriften begründet ist.
Eine Auskunftspflicht besteht nicht für die Postbehörden, für die Verwaltung
der Schuldbücher öffentlicher Körperschaften sowie für die Verwaltung öffentlicher
Sparkassen und anderer mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Ver-
mögens befaßter öffentlicher Anstalten.
"&40.
Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden) welche
im Verfahren zur Veranlagung des Wehrbeitrags dienstlich Kenntnis von den
Vermögens-, Erwerbs= oder Einkommensverhältnissen eines Beitragspflichtigen
erhalten, sind zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet. Die Vermögenserklärungen
sind unter Verschluß aufzubewahren und dürfen ebenso wie die sonstigen Ver-
handlungen im Veranlagungsverfahren nur zur Kenntnis der durch Eid zur
ihrer Geheimhaltung Verpflichteten gelangen. Sie dürfen anderen Behörden
nur zum Zwecke der Veranlagung und Erhebung von öffentlichen Abgaben mit-
geteilt werden. Bestehen für Landessteuern gleiche oder ähnliche Vorschriften, so
steht dies der Mitteilung von Veranlagungsmerkmalen an die mit der Veran-
lagung des Wehrbeitrags betrauten Behörden nicht entgegen.
§47.
Die Veranlagungsbehörde erteilt dem Beitragspflichtigen einen Bescheid
über den Gesamtbetrag des zu zahlenden Wehrbeitrags und über die für eine
spätere Veranlagung zur Besitzsteuer maßgebende Vermögensfeststellung (Veran-
lagungsbescheid). Ergibt sich bei einem zur Abgabe der Vermögenserklärung
Verpflichteten nur ein beitragsfreies Vermögen, so ist ihm ein Bescheid über den
für eine künftige Veranlagung zur Besitzsteuer maßgebenden Vermögensstand zu
erteilen (Feststellungsbescheid).
Der Veranlagungs= und der Feststellungsbescheid enthält eine Belehrung
über die zulässigen Rechtsmittel, der Veranlagungsbescheid enthält außerdem eine
Anweisung zur Entrichtung des Wehrbeitrags in den gesetzlichen Teilbeträgen
innerhalb der vorgeschriebenen Zahlungsfristen. Dem Beitragspflichtigen ist mit-
zuteilen, in welchen Punkten von der Vermögenserklärung abgewichen worden ist.
Die nach 9 51 zu zahlenden Teilbeträge sind auf die volle Mark nach
unten abzurunden.