Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 520 — 
* 
Die festgesetzten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Bundesstaats zu, 
von dessen Behörde die Strafentscheidung getroffen ist. 
65. 
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheits- 
strafe findet nicht statt. 
§ 66. 
Das Verfahren in Wehrbeitragsangelegenheiten ist vorbehaltlich der Vor- 
schrift des § 44 kosten-, gebühren= und stempelfrei. Für das Rechtsmittel- und 
Strafverfahren bewendet es bei den sonst geltenden Vorschriften. 
/67. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben bei der Aus- 
führung dieses Gesetzes die gleichen Befugnisse und Pflichten, die ihnen hinsicht- 
lich der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. Der Umfang und die Art 
der Tätigkeit der Reichsbevollmächtigten werden vom Reichskanzler im Einver- 
nehmen mit den Bundesregierungen geregelt. 
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahr- 
nehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten für den Wehrbeitrag anderen 
Beamten übertragen. 
68. 
Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder 
in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Veranlagung 
zu einer direkten Staats= oder Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommen an, 
das bisher der Besteuerung durch einen Bundesstaat oder eine Gemeinde ent- 
zogen worden ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Ver- 
pflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre frei. 
69. 
Die Einnahme aus dem Wehrbeitrage zuzüglich freiwilliger Beiträge ist 
ausschließlich zur Deckung der Kosten für die auf Grund der Vorlage an den 
Reichstag vom 28. März 1913 beschlossene Verstärkung der Wehrmacht zu ver- 
wenden. Als solche Kosten gelten die einmaligen Ausgaben und die fortdauernden 
Ausgaben der Jahre 1913 bis 1916, soweit diese nicht aus dem Ertrage der 
erlassenen oder noch zu erlassenden Deckungsgesetze oder aus laufenden Einnahmen 
bestritten werden können. 
Wenn nach dem Voranschlage für das Jahr 1915 die Einnahme aus 
dem Wehrbeitrage die Ausgaben, zu deren Deckung sie bestimmt ist, überschreitet, 
ist der Mehrbetrag zur Kürzung des letzten Drittels des Wehrbeitrags nach 
Maßgabe des Reichshaushaltsgesetzes bereitzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.