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Die festgesetzten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Bundesstaats zu,
von dessen Behörde die Strafentscheidung getroffen ist.
65.
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheits-
strafe findet nicht statt.
§ 66.
Das Verfahren in Wehrbeitragsangelegenheiten ist vorbehaltlich der Vor-
schrift des § 44 kosten-, gebühren= und stempelfrei. Für das Rechtsmittel- und
Strafverfahren bewendet es bei den sonst geltenden Vorschriften.
/67.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben bei der Aus-
führung dieses Gesetzes die gleichen Befugnisse und Pflichten, die ihnen hinsicht-
lich der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. Der Umfang und die Art
der Tätigkeit der Reichsbevollmächtigten werden vom Reichskanzler im Einver-
nehmen mit den Bundesregierungen geregelt.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahr-
nehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten für den Wehrbeitrag anderen
Beamten übertragen.
68.
Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder
in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Veranlagung
zu einer direkten Staats= oder Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommen an,
das bisher der Besteuerung durch einen Bundesstaat oder eine Gemeinde ent-
zogen worden ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Ver-
pflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre frei.
69.
Die Einnahme aus dem Wehrbeitrage zuzüglich freiwilliger Beiträge ist
ausschließlich zur Deckung der Kosten für die auf Grund der Vorlage an den
Reichstag vom 28. März 1913 beschlossene Verstärkung der Wehrmacht zu ver-
wenden. Als solche Kosten gelten die einmaligen Ausgaben und die fortdauernden
Ausgaben der Jahre 1913 bis 1916, soweit diese nicht aus dem Ertrage der
erlassenen oder noch zu erlassenden Deckungsgesetze oder aus laufenden Einnahmen
bestritten werden können.
Wenn nach dem Voranschlage für das Jahr 1915 die Einnahme aus
dem Wehrbeitrage die Ausgaben, zu deren Deckung sie bestimmt ist, überschreitet,
ist der Mehrbetrag zur Kürzung des letzten Drittels des Wehrbeitrags nach
Maßgabe des Reichshaushaltsgesetzes bereitzustellen.