Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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3. durch Eheschließung ( 6), 
4. für einen Deutschen durch Aufnahme (§98l.7, 14, 16), 
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung 68 8 bis 16). 
4. 
Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staats- 
angehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsange- 
hörigkeit der Mutter. 
Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats aufgefunden wird 
(Findelkind), gilt“ bis zum Beweise des Gegenteils als Kind eines Angehörigen 
dieses Bundesstaats. 
5. 
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen 
Deutschen begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters. 
6#. 
Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staats- 
angehörigkeit des Mannes. 
– 7. 
Die Aufnahme muß einem Deutschen von jedem Bundesstaat, in dessen 
Gebiet er sich niedergelassen hat, auf seinen Antrag erteilt werden, falls kein 
Grund vorliegt, der nach den 99 3 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit 
vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) die Abweisung eines Neu- 
anziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rbtfertigt. 
Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des Mannes; die 
fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschaftsbehörde ersetzt werden. Für 
eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person wird, 
wenn sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von dem 
gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so bedarf 
ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 
s0 
Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem 
Bundesstaat, in desse en Gebiete die Niederlassung erfolgt ist, auf seinen Antrag 
eingebürgert werden, wenn er 
1. nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbeschränkt geschäftsfähig 
ist oder nach den deutschen Gesetzen unbeschränkt geschäftsfähig sein 
würde oder der Antrag in entsprechender Anwendung des 9 7 Abs. 2 
Satz 2 von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung 
gestellt wird, 
2. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat,
	        
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