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3. an dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein
Unterkommen gefunden hat und
4. an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter Nr. 2 bis 4 die
Gemeinde des Niederlassungsorts und, sofern diese keinen selbständigen Armen—
verband bildet, auch der Armenverband zu hören.
89.
Die Einbürgerung in einen Bundesstaat darf erst erfolgen, nachdem durch
den Reichskanzler festgestellt worden ist, daß keiner der übrigen Bundesstaaten
Bedenken dagegen erhoben hat; erhebt ein Bundesstaat Bedenken, so entscheidet
der Bundesrat. Die Oedenken können nur auf Tatsachen gestützt werden, welche
die Besorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl
des Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung
1. auf ehemalige Angehörige des Bundesstaats, bei dem der Antrag gestellt
wird, auf deren Kinder oder Enkel sowie auf Personen, die von einem
Angehörigen des Staates an Kindes Statt angenommen sind, es sei
denn, daß der Antragsteller einem ausländischen Staate angehört,
2. auf Ausländer, die im Deutschen Reiche geboren sind, wenn sie sich
in dem Bundesstaate, bei dem der Antrag gestellt wird, bis zur Voll-
endung des einundzwanzigsten Lebensjahrs dauernd aufgehalten haben
und die Einbürgerung innerhalb zweier Jahre nach diesem Zeitpunkt
beantragen. "
10.
Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur Zeit ihrer
Eheschließung eine Deutsche war, muß auf ihren Antrag von dem Bundesstaat,
in dessen Gebiete sie sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn sie den
Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. Uber das Erfordernis unter
Nr. 2 ist vor der Einbürgerung die Gemeinde des Niederlassungsorts zu hören.
11.
Ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger die Reichsangehörigkeit
durch Entlassung verloren hat, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat,
in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Er-
fordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht und den Antrag innerhalb zweier Jahre
nach der Volljährigkeit stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.
12.
Ein Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein Deutscher im Heere oder
in der Marine aktiv gedient hat, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat,
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