Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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( 25. 
Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauern- 
den Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer 
ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder 
auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehe- 
frau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter 
denen nach den 9§5 18, 19 die Entlassung beantragt werden könnte. 
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der aus- 
ländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung 
der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staats- 
angehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche 
Konsul zu hören. 
Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeordnet 
werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten aus- 
ländischen Staate erwerben wollen, die im Abs. 2 vorgesehene Genehmigung 
nicht erteilt werden darf. 
26. 
Ein militärpflichtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsttz 
noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit der 
Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahrs, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt 
noch keine endgültige Entscheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat, 
auch eine Zurückstellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist. 
Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch 
seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ab- 
lauf von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Beschlusses, durch den er für 
fahnenflüchtig erklärt worden ist (§ 360 der Militärstrafgerichtsordnung). Diese 
Vorschrift findet keine Anwendung auf Mannschaften der Reserve, der Land= oder 
Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig erklärt worden sind, weil 
sie einer Einberufung zum Dienste keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß 
die Einberufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft oder nach Anordnung 
der Mobilmachung erfolgt ist. 
Wer auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 oder 2 seine Staatsan- 
gehörigkeit verloren hat, kann von einem Bundesstaate nur nach Anhörung der 
Militärbehörde eingebürgert werden. Weist er nach, daß ihm ein Verschulden 
nicht zur Last fällt, so darf ihm die Einbürgerung von dem Bundesstaate, dem 
er früher angehörte, nicht versagt werden. 
827. 
Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann seiner Staatsangehörig- 
keit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats verkustig erklärt werden, 
wenn er im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser an- 
geordneten Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leistet.
	        
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