— 589 —
( 25.
Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauern-
den Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder
auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehe-
frau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
denen nach den 9§5 18, 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der aus-
ländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung
der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staats-
angehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche
Konsul zu hören.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeordnet
werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten aus-
ländischen Staate erwerben wollen, die im Abs. 2 vorgesehene Genehmigung
nicht erteilt werden darf.
26.
Ein militärpflichtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsttz
noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit der
Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahrs, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt
noch keine endgültige Entscheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat,
auch eine Zurückstellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist.
Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch
seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ab-
lauf von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Beschlusses, durch den er für
fahnenflüchtig erklärt worden ist (§ 360 der Militärstrafgerichtsordnung). Diese
Vorschrift findet keine Anwendung auf Mannschaften der Reserve, der Land= oder
Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig erklärt worden sind, weil
sie einer Einberufung zum Dienste keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß
die Einberufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft oder nach Anordnung
der Mobilmachung erfolgt ist.
Wer auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 oder 2 seine Staatsan-
gehörigkeit verloren hat, kann von einem Bundesstaate nur nach Anhörung der
Militärbehörde eingebürgert werden. Weist er nach, daß ihm ein Verschulden
nicht zur Last fällt, so darf ihm die Einbürgerung von dem Bundesstaate, dem
er früher angehörte, nicht versagt werden.
827.
Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann seiner Staatsangehörig-
keit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats verkustig erklärt werden,
wenn er im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser an-
geordneten Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leistet.