Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den Beschluß die 
Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten. 
28. 
Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in ausländische Staats- 
dienste getreten ist, kann seiner Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentral- 
behörde seines Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er einer Aufforderung 
zum Aus—tritt nicht Folge leistet. 
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den Beschluß 
die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten. 
9 29. 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 
und der §§ 27, 28 sowie der Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit in den Fällen 
des § 26 Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen 
Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen oder dem Wiederein- 
gebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder 
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind Töchter, die 
verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind. 
*½ 
Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die 
Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, aber bei Anwendung der 
Vorschrift des §9 24 Abs. 1 als nicht entlassen gelten würde, muß auf seinen 
Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, ein- 
gebürgert werden, wenn er seit dem im 9.24 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt seinen 
Wohnsitz im Inland behalten hat und den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 ent- 
spricht, auch den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung. 
* 
Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die 
Reichsangehörigkeit nach § 21 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust 
der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetbl. 
S. 355) durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren hat, muß von 
dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, 
wenn er keinem Staate angehört. 
Das gleiche gilt von dem ehemaligen Angehörigen eines Bundesstaats 
oder eines in einen solchen einverleibten Staates, der bereits vor dem Inkraft- 
treten des Gesetzes vom 1. Juni 1870 nach Landesrecht seine Staatsangehörigkeit 
durch Aufenthalt außerhalb seines Heimatstaats verloren hat.
	        
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