Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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l 13. 
Soweit nach dem Ermessen des beamteten Arztes gemäß den §#§ 8, 11, 17, 
18 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907 die Absonderung 
gesunder Schiffsinsassen zu erfolgen hat, kann sie entweder auf dem Schiffe selbst 
oder in der Quarantäneanstalt oder im Bestimmungshafen stattfinden. Die Über- 
weisung an den Bestimmungshafen darf nur mit Zustimmung der Behärde dieses 
Hafens geschehen. Erforderlichenfalls ist die Verständigung hierüber auf telegraphischem 
Wege herbeizuführen. 
14. 
Gesunden Reisenden, die wegen Verdachts der Ansteckung mit Cholera, 
Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken nach Ermessen des beamteten Arztes einer Be- 
obachtung zu unterstellen sind, kann auf ihren Antrag gestattet werden, das Schiff 
in Voßbrook oder Groden unter Angabe ihres nächsten Reiseziels zu verlassen. Jedoch 
hat in diesem Falle die Quarantäneanstalt der obersten Landes-Medizinalbehörde und 
der Ortspolizeibehörde, die für das von den Reisenden angegebene Reiseziel zuständig 
sind, die bevorstehende Ankunft der Reisenden auf dem kürzesten Wege mitzuteilen. 
g 15. 
Bei Schiffen, die aus der Ostsee kommen und nach Hamburg bestimmt sind, 
kann die fuͤr den Fall von Choleragefahr vorgeschriebene Desinfektion des Bilge- oder 
Ballastwassers, soweit sie nicht schon vorher ausführbar ist, in Hamburg erfolgen. 
Jedoch ist (etwa durch Plombierung) dafür zu sorgen, daß bis dahin kein Bilge- 
oder Ballastwasser ausgepumpt wird. 
· §16. 
Bei Choleragefahr ist das an Bord befindliche Trinkwasser, wenn es nicht 
völlig unverdächtig erscheint, zu desinfizieren, auszupumpen und durch einwandfreies 
Wasser zu ersetzen. Ist dies am Untersuchungsorte nicht durchführbar, so ist der 
Wasserbehälter sicher gegen die Benutzung abzuschließen und ein für die Weiterfahrt 
genügender Vorrat an einwandfreiem Trinkwasser mitzugeben. 
817. 
Ausscheidungen von Cholerakranken oder Choleraverdächtigen dürfen unter keinen 
Umständen undesinfiziert in das Kanal= oder Elbewasser gelangen. Diese Personen 
dürfen deshalb nicht die gewöhnlichen, nach außen sich entleerenden Schiffsaborte, 
sondern nur Eimer oder andere Gefäße benutzen, die der beamtete Arzt für geeignet erklärt 
hat. Die Gefäße dürfen nicht in das Kanal. oder Elbewasser entleert werden; läßt 
sich dies nicht vermeiden, so muß ihr Inhalt vorher vorschriftsmäßig desinfiziert werden. 
Die Kanalverwaltung ist berechtigt, die Desinfektion unter Aufsicht eines von 
ihr abzuordnenden Beamten vornehmen zu lassen, falls die vorschriftsmäßige Aus- 
führung der Desinfektion auf andere Weise nach dem Ermessen des beamteten Arztes 
nicht hinreichend sichergestellt erscheint. 
Auf choleraverfeuchten Schiffen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 
für die Ausscheidungen sämtlicher Schiffsinsassen. Die näheren Anordnungen trifft 
der beamtete Arzt.
	        
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