Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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dem Ermessen des beamteten Arztes die genaue Befolgung der vorgeschriebenen Maß- 
regeln nicht gewährleistet erscheint. 
5*22. 
Von der Vernichtung der Ratten an Bord kann auch dann Abstand genommen 
werden, wenn das Schiff bereits während der Reise einer gleichen Maßnahme mit 
befriedigendem Erfolg unterworfen worden ist und seitdem weder das Schiff einen 
verseuchten Hafen angelaufen und dort am Kai angelegt hat, noch das Vorhanden- 
sein von kranken oder toten Ratten an Bord festgestellt worden ist. Daß die Ver- 
nichtung der Ratten bereits erfolgt ist, hat der Kapitän des Schiffes nachzuweisen. 
Die Kanalverwaltung ist berechtigt, die Wiederholung der Maßnahmen zu verlangen, 
wenn nach Lage der Sache und nach dem Ermessen des beamteten Arztes die früher 
vorgenommene Vernichtung der Ratten nicht als ausreichend anzusehen ist. 
* 23. 
Auf pestverdächtige Schiffe sowie auf Schiffe, auf denen im Abfahrtshafen 
oder während der Reise ein auffälliges Rattensterben bemerkt oder Rattenpest fest- 
gestellt worden ist, finden die Vorschriften des § 21 mit Ausnahme der Ziffern 3 
und 5 des Abs. 1 sowie § 22 dieser Bekanntmachung Anwendung. 
8 24. 
Pestreine?) Schiffe sind ohne Verzögerung zur Durchfahrt zuzulassen, wenn 
die ärztliche Untersuchung keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Zulassung gibt. 
Hat die Reise des Schiffes seit dem Verlassen des Hafens, gegen dessen Her- 
künfte die Untersuchung angeordnet ist, weniger als 5 Tage gedauert, so können nach 
dem Ermessen des beamteten Arztes die im § 21 Abs. 1 Ziffer 2, 4 und 6 dieser 
Vorschriften aufgeführten Maßregeln angeordnet werden. 
8 25. 
Dem Kapitän eines Schiffes, auf dem wegen Pestgefahr die Vernichtung der 
Ratten auf Anordnung der Kanalverwaltung stattgefunden hat, ist auf seinen Antrag 
eine Bescheinigung hierüber zu verabfolgen. Eine Abschrift dieser Bescheinigung ist 
zurückzubehalten. 
Fleckfieber, Gelbsieber, Docken. 
(Vgl. §§ 16 bis 18 der Bekanntmachung vom 29. August 1907.) 
l2. 
Bei Fleckfieber, Gelbfieber und Pocken finden die §§ 16 bis 18 der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 29. August 1907 entsprechende Anwendung. In- 
wiefern Erleichterungen zulässig sind, bestimmt der beamtete Arzt. 
  
1) Wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in den 
letzten sechs Wochen, aber nicht innerhalb der letzten sieben Tage vor der Ankunft ein oder mehrere Pest- 
fälle vorgekommen sind, so gilt es als pestverdächtig. 
*)Wenn auf einem wegen Pestgefahr der Untersuchung unterliegenden Schiffe innerhalb der letzten 
sechs Wochen weder im Abfahrtshafen noch während der Reise, noch auch seit der Ankunft Pest vor- 
gekommen ist, so gilt es als pestrein.
	        
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