Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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T 84. 
Für die Entrichtung der Abgabe haften unter Vorbehalt des Rückgriffs 
gegen den nach 9 2 zu deren Zahlung Verpflichteten: 
a) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene 
Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung für die Stempelbeträge zu den von ihren Vorständen oder Ge- 
schäftsführern in ihrem Auftrag oder Namen errichteten Verhandlungen, 
b) Beamte, einschließlich der Notare, welche vor erfolgtem Nachweis der 
Abgabenentrichtung die von ihnen errichteten oder ausgenommenen Ur- 
kunden aushändigen oder Ausfertigungen oder Abschriften davon erteilen. 
· §5. 
Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in denen die Steuer vom 
Werte zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des 
Eintritts der Steuerpflicht zu richten. 
Der Wert dauernder Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach den 
Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes. 
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugnis ein— 
geräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, so 
wird die Stempelsteuer nach dem höchsten möglichen Werte des Gegenstandes des 
Geschäfts berechnet. 
Wenn in den Fällen zu d, e im Inland gelegene Grundstücke und Be- 
rechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften 
gelten, zusammen mit beweglichen Vermögensgegenständen und Forderungen ohne 
Trennung des Entgelts eingebracht oder überlassen werden, so kommt für die 
Berechnung des Stempels der höchste Steuersatz zur Anwendung, sofern nicht 
von den Urkundenausstellern die Werte für die einzelnen Gegenstände innerhalb 
einer mit dem Tage der Errichtung der Verträge beginnenden dreimonatigen Frist 
noch nachträglich schriftlich vereinbart werden. 
86. 
Die Behörden zur Führung des Handelsregisters haben den im § 3 Abs. 1, 3 
bezeichneten Behörden von allen Eintragungen alsbald nach deren Bewirkung 
Nachricht zu geben, soweit die Eintragungen die Errichtung oder Kapitalerhöhung 
von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften 
zum Gegenstande haben oder die Verlegung des Sitzes einer ausländischen Gesell- 
schaft der in Tarifnummer 1 Aa#bisc bezeichneten Art nach dem Inland oder die 
Errichtung einer inländischen Zweigniederlassung durch eine solche Gesellschaft betreffen. 
Die gleiche Verpflichtung liegt den Behörden zur Führung des Genossen- 
schaftsregisters hinsichtlich der Eintragungen, die die Errichtung von Genossen- 
schaften betreffen, ob. 
Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Bestimmungen im Abs. 1, 2 
zulassen. 
102“
	        
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