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Steuersatz Berechnun
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r. Gegenstand der Besteuerung vom vom ter Stempelabgabe
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dert send Mark Pf.
(1.) Befreiungen.
Von der Stempelabgabe zu a, b be-
freit sind inländische Gesellschaften und
Genossenschaften
1. wenn nach der Entscheidung des
Bundesrats ihr Zweck ausschließ-
lich gemeinnützig ist und wesent-
lich der Förderung der minder-
bemittelten Volksklassen dient, der
Reingewinn satzungsmäßig auf
eine höchstens vierprozentige Ver-
zinsung der Kapitaleinlagen be-
schränkt, auch bei Auslosungen,
Ausscheiden eines Gesellschafters
oder für den Fall der Auflösung
der Gesellschaft nicht mehr als
der Neunwert des Anteils zu-
gesichert und bel der Auflösung
der etwaige Rest des Gesellschafts-
vermögens für gemeinnützige
Zwecke bestimmt ist. Der Bundes-
rat ist ermächtigt, die Befreiung
auch dann zu bewilligen, wenn
die Gesellschaft eine höchstens fünf-
prozentige Verzinsung der Kapital-
einlagen gewährt;
wenn sie die Herstellung oder den
Betrieb von inländischen Eisen-
bahnen unter Beteiligung oder
Zinsbürgschaft des Reichs, der
Bundesstaaten, der Provinzen,
Gemeinden oder Kreise zum Iwecke
haben. Die Beteiligung muß
eine Voraussetzung für das Zu-
standekommen des Eisenbahnunter-
nehmens gebildet haben und für
die beteiligte öffentliche Körper-
schaft entweder ein im Verhältnis
zur Bedentung oder zu den Kosten
des Eisenbahnunternehmens erheb-
liches finanzielles oder sonstiges
Opfer oder ein entsprechendes, er-
hebliches geschäftliches Risiko dar-
stellen.