Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Steuersatz Berechnun 
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r. Gegenstand der Besteuerung vom vom ter Stempelabgabe 
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dert send Mark Pf. 
(1.) Befreiungen. 
  
Von der Stempelabgabe zu a, b be- 
freit sind inländische Gesellschaften und 
Genossenschaften 
1. wenn nach der Entscheidung des 
Bundesrats ihr Zweck ausschließ- 
lich gemeinnützig ist und wesent- 
lich der Förderung der minder- 
bemittelten Volksklassen dient, der 
Reingewinn satzungsmäßig auf 
eine höchstens vierprozentige Ver- 
zinsung der Kapitaleinlagen be- 
schränkt, auch bei Auslosungen, 
Ausscheiden eines Gesellschafters 
oder für den Fall der Auflösung 
der Gesellschaft nicht mehr als 
der Neunwert des Anteils zu- 
gesichert und bel der Auflösung 
der etwaige Rest des Gesellschafts- 
vermögens für gemeinnützige 
Zwecke bestimmt ist. Der Bundes- 
rat ist ermächtigt, die Befreiung 
auch dann zu bewilligen, wenn 
die Gesellschaft eine höchstens fünf- 
prozentige Verzinsung der Kapital- 
einlagen gewährt; 
wenn sie die Herstellung oder den 
Betrieb von inländischen Eisen- 
bahnen unter Beteiligung oder 
Zinsbürgschaft des Reichs, der 
Bundesstaaten, der Provinzen, 
Gemeinden oder Kreise zum Iwecke 
haben. Die Beteiligung muß 
eine Voraussetzung für das Zu- 
standekommen des Eisenbahnunter- 
nehmens gebildet haben und für 
die beteiligte öffentliche Körper- 
schaft entweder ein im Verhältnis 
zur Bedentung oder zu den Kosten 
des Eisenbahnunternehmens erheb- 
liches finanzielles oder sonstiges 
Opfer oder ein entsprechendes, er- 
hebliches geschäftliches Risiko dar- 
stellen. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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