Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

  
692 — 
  
  
  
3 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
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Hun- Tau- 
dert send 
  
  
Mark 
Vi. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(7.) 
  
2. die zu ermäßigten Preisen aus- 
gegebenen Militär-, Schüler und 
Arbeiterfahrkarten; 
3. Fahrkarten der dritten Wagen- 
klasse, soweit im Eisenbahnverkehr 
eine vierte Wagenklasse nicht ge- 
führt wird und der Fahrpreis der 
dritten Wagenklasse den Satz von 
2 Pfennig für das Kilometer nicht 
übersteigt. 
Anmerkung zu Tarifnummer 7. 
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer an- 
deren Zuggattung oder auf einem Danmppfschiff 
anderer Gattung (Eil., Lurusdampfer) berechtigen, 
ist eine besondere Abgabe nicht zu entrichten. 
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer höheren 
Fahrklasse berechtigen, ist die Stempelabgabe in 
Höhe des Unterschieds zwischen dem Stempel- 
betrage für diese Fahrklasse und dem zur Haupt- 
karte geschuldeten Stempelbetrage zu entrichten. 
Berechtigt eine Fahrkarte nach Wahl des Rei- 
senden zur Benutzung der Eisenbahn oder des 
Dampfschiffs, so hat die Stempelberechnung unter 
Berücksichtigung derjenigen Beförderungsweise zu 
erfolgen, die den höheren Stempelbetrag ergibt. 
Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung, 
wenn eine Fahrkarte (Fahrscheinheft) zum Teil zur 
Benutzung einer niedrigeren, zum Teil zur Be- 
nutzung einer höheren Wagenklasse berechtigt. 
Jür Fahrkarten, welche zum halben Betrage 
des auf die Karte aufgedruckten Fahrpreises aus, 
gegeben werden (Kinderkarten), ist die Hälfte der 
für den vollen Fahrpreis festgesetzten Stempel- 
abgabe, jedoch mindestens 5 Pfennig, zu entrichten. 
Bei Sonderfahrten usw., für deren Benutzung 
keine Fahrkarten ausgegeben werden, sondern der 
Preis in anderer Weise berechnet wird, ist ein 
Stempel in Höhe von zehn vom Hundert des ge- 
samten Beförderungspreises zu entrichten. 
Erlanbniskarten für Kraftfahrzenge. 
a) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 
zur Personenbeförderung auf öffent- 
lichen Wegen und Plätzen, und zwar: 
1. für Kraftrüdrdren 
2. für Kraftwagen 
a) von nicht mehr als 6 Pferde- 
kräfttton ... 
  
  
  
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