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Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom vom
Hun- Tau-
dert send
Mark
Vi.
Berechnung
der Stempelabgabe
(7.)
2. die zu ermäßigten Preisen aus-
gegebenen Militär-, Schüler und
Arbeiterfahrkarten;
3. Fahrkarten der dritten Wagen-
klasse, soweit im Eisenbahnverkehr
eine vierte Wagenklasse nicht ge-
führt wird und der Fahrpreis der
dritten Wagenklasse den Satz von
2 Pfennig für das Kilometer nicht
übersteigt.
Anmerkung zu Tarifnummer 7.
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer an-
deren Zuggattung oder auf einem Danmppfschiff
anderer Gattung (Eil., Lurusdampfer) berechtigen,
ist eine besondere Abgabe nicht zu entrichten.
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer höheren
Fahrklasse berechtigen, ist die Stempelabgabe in
Höhe des Unterschieds zwischen dem Stempel-
betrage für diese Fahrklasse und dem zur Haupt-
karte geschuldeten Stempelbetrage zu entrichten.
Berechtigt eine Fahrkarte nach Wahl des Rei-
senden zur Benutzung der Eisenbahn oder des
Dampfschiffs, so hat die Stempelberechnung unter
Berücksichtigung derjenigen Beförderungsweise zu
erfolgen, die den höheren Stempelbetrag ergibt.
Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung,
wenn eine Fahrkarte (Fahrscheinheft) zum Teil zur
Benutzung einer niedrigeren, zum Teil zur Be-
nutzung einer höheren Wagenklasse berechtigt.
Jür Fahrkarten, welche zum halben Betrage
des auf die Karte aufgedruckten Fahrpreises aus,
gegeben werden (Kinderkarten), ist die Hälfte der
für den vollen Fahrpreis festgesetzten Stempel-
abgabe, jedoch mindestens 5 Pfennig, zu entrichten.
Bei Sonderfahrten usw., für deren Benutzung
keine Fahrkarten ausgegeben werden, sondern der
Preis in anderer Weise berechnet wird, ist ein
Stempel in Höhe von zehn vom Hundert des ge-
samten Beförderungspreises zu entrichten.
Erlanbniskarten für Kraftfahrzenge.
a) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge
zur Personenbeförderung auf öffent-
lichen Wegen und Plätzen, und zwar:
1. für Kraftrüdrdren
2. für Kraftwagen
a) von nicht mehr als 6 Pferde-
kräfttton ...
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