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(Nr. 4299.) Bekanntmachung, betreffend den Begriff „vorübergehender Dienstleistungen““ im
Sinne des § 434 der Reichsversicherungsordnung. Vom 23. Oktober 1913.
Auf Grund des §& 434 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat
beschlossen:
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung gewerblicher Arbeiter in land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt als vorübergehend im Sinne des § 434
der Reichsversicherungsordnung, wenn sie stattfindet
1. im Nebenberufe während einer hauptberuflichen gewerblichen Lohn-
tätigkeit,
2. während der üblichen Unterbrechung solcher gewerblicher Arbeiten,
welche nach ihrer Art alljährlich, regelmäßig jedoch nicht über die
Dauer von sechs Monaten hinaus, eingeschränkt oder zeitweilig einge-
stellt zu werden pflegen,
3. zur Deckung eines alljährlich wiederkehrenden, die Dauer von zwölf
Wochen nicht überschreitenden erhöhten Arbeitsbedarfs.
Tritt ein gewerblicher Arbeiter, der schon Mitglied einer Ersatzkasse ist und
vom Rechte des § 517 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung Gebrauch gemacht
hat, in eine versicherungspflichtige land= oder forstwirtschaftliche Beschäftigung
ein, so gilt diese für ihn überdies bis zum Ablauf eines Jahres als vorüber-
gehend, sofern nicht aus den Umständen seine Absicht erhellt, dauernd zur land-
beer forstwirtschaftlichen Beschäftigung überzugehen, in jedem Falle aber mindestens
bis zu dem Zeitpunkt, mit dem ihm nach 9 513 der Reichsversicherungsordnung
der Austritt aus der Ersatzkasse gestattet ist. Das Versicherungsamt kann die
Frist von einem Jahre auf Antrag des gewerblichen Arbeiters verlängern.
Berlin, den 23. Oktober 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.