Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 768 — 
XII. Eichung von Wassermessern. 
§ 1. 
Zulässige Gattungen. 
Zulässig sind nur Wassermesser, welche die durchgehende Wassermenge nach 
metrischem Maße angeben, und zwar: 
Flügelradwassermesser, 
Kapselwassermesser), 
Kolbenwassermesser, 
Scheibenwassermesser, 
Turbinenwassermesser. 
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2. 
Einrichtung. 
1. Die Wassermesser sollen in allen Teilen aus einem Materiale von hin- 
reichender Festigkeit und Haltbarkeit bestehen und so eingerichtet sein, daß sie 
einem Drucke von 10 Atmosphären Widerstand leisten. 
2. Das Zählwerk muß von dem Gehäuse des Triebwerkes umschlossen oder 
mit einem besonderen Gehäuse umgeben sein, das mit dem Gehäuse des Trieb- 
werkes fest verbunden ist. 
3. Eine Vorrichtung (Sieb, Schlammsack und dergl.) zum Abfangen von 
Verunreinigungen des Wassers soll vorhanden und mit dem Wassermesser fest 
verbunden sein. « 
4. Die Teilung des Zählwerkes soll so eingerichtet sein, daß an der letzten 
Zählscheibe bei Wassermessern mit einer angegebenen Durchlaßfähigkeit (Nr. 5) 
bis 20 Kubikmeter mindests. 1 Liter, 
über 20 5? ».............. 10 „" 
mit Sicherheit abgelesen werden können. 
5. Die Durchlaßfähigkeit eines Wassermessers ist durch diejenige Wasser- 
menge gekennzeichnet, welche unter einem Druckverlust innerhalb des Wasser- 
messers von 10 Meter Wasserhöhe in einer Stunde durch den Wassermesser fließt. 
6. Qulässig ist es, am Gehäuse eine Vorrichtung anzubringen zur Berich- 
tigung des Werkes von außen. 
83. 
Bezeichnung. 
I. Auf jedem Wassermesser ist dauerhaft anzugeben: 
1. die Durchlaßfähigkeit in Kubikmeter oder Liter, und zwar mit dem 
ausgeschriebenen Worte oder den Abkürzungen chm, 1, 
. die Fabriknummer, 
Name und Wohnort des Verfertigers, 
die Gattung, welcher der Wassermesser angehört, und zwar entweder 
unter Namhaftmachung dieser Gattung oder unter Benutzung der Buch- 
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