Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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staben A, B, C, D, E nach § 1. Diese Bezeichnung kann auch 
fehlen, wenn in anderer Weise für die Bekanntgabe der Gattung 
Sorge getragen ist, 
5. die Durchflußrichtung, durch Pfeile oder in anderer Weise. 
II. Bei der Angabe der Durchlaßfähigkeit und bei der Angabe der Ein— 
heit auf den Zählscheiben dürfen neben den deutschen auch fremdsprachige Be- 
zeichnungen aufgebracht sein. 
84. 
Fehlergrenzen. 
1. Die Abweichung der Anzeige des Wassermessers von der wirklich durch- 
geflossenen Wassermenge soll sowohl bei einer stündlichen Wassermenge, die 
der angegebenen Durchlaßfähigkeit (§ 2, Nr. 5) entspricht, als auch bei einer 
geringeren bis herab zu einem Zwanzigstel nicht mehr als 2 Hundertstel der 
durchgeflossenen Wassermenge betragen. 
2. Die wirkliche Durchlaßfähigkeit darf nicht geringer sein als die an- 
gegebene. 
3. Die Wassermesser müssen mindestens bei einem Fünfzigstel der an. 
gegebenen Durchlaßfähigkeit noch sicher angehen. 
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Stempelung. 
Die Stempelung geschieht auf einem LZinntropfen, der auf dem Gehäuse 
anzubringen ist. Außerdem werden alle Momben gestempelt, die das Offnen 
des Wassermessers und eine Veränderung derjenigen Teile verhindern, welche in 
das Gehäuse hineinragen. Der Stempel auf dem Sinntropfen erhält das 
Jahreszeichen. 
6. 
Zugelassene Ausführungen. 
Zulässig sind diejenigen Ausführungen, welche von der Normal.Eichungs- 
kommission veröffentlicht sind. 
87. 
Eichstellen. 
Die Eichung erfolgt bis auf weiteres durch die Normal-Eichungs- 
kommission oder durch Eichämter, die hierzu im Einvernehmen mit der Normal. 
Eichungskommission ermächtigt werden. 
Berlin, den 28. November 1913. 
Die Kaiserliche Normal--Eichungskommission. 
Jaup. 
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