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4. Der Hausgewerbtreibende hat für seine eigene Person die Beiträge allein
zu tragen; im übrigen sind für die Versicherung dieser Mitglieder dieselben
Bestimmungen anzuwenden wie für die übrigen Mitglieder der gewählten Kasse.
Die 696 466 bis 493 der Reichsversicherungsordnung gelten für diese Mitglieder
nicht; die Pflichten der Auftraggeber bleiben bestehen.
5. Die Kasse, an die der Auftraggeber die Zuschüsse zu zahlen hat
(& 473, 477 der Reichsversicherungsordnung), hat die bei ihr von dem Auftrag-
geber eingezahlten Zuschüsse an die für die Versicherung der Hausgewerbtreibenden
gesetzlich zuständige Kasse (Nr. 1 Abs. 2) abzuführen. Diese hat die Zuschüsse
unverzüglich dem Hausgewerbtreibenden auf dessen Kosten auszuzahlen, sofern ihr
weder dieser noch einer seiner hausgewerblich Beschäftigten angehört. Andernfalls
behält sie die Zuschüsse, soweit diese nicht am Schlusse des Kalendervierteljahrs
die Höhe der Beiträge übersteigen, die der Hausgewerbtreibende an sie in dem
verflossenen Kalendervierteljahre zu zahlen hatte; einen Uberschuß hat sie dem
Hausgewerbtreibenden auf dessen Kosten auszuzahlen oder auf rückständige Bei,
träge zu verrechnen. «
6. Ist der Hausgewerbtreibende gegenüber der von ihm oder einem seiner
hausgewerblich Beschäftigten gewählten Kasse (Rr. 1 Abs. 1) mit Beiträgen im
Rückstand, so kann diese insoweit von der gesetzlich zuständigen Kasse (Nr. 1
Abs. 2) Befriedigung aus den Zuschüssen verlangen, die dem Hausgewerbtreiben-
den selbst zustehen.
7. Der Austritt aus der gewählten Kasse ist, vorbehaltlich der Vorschrift
des Artikel 29 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung,
jederzeit zulässig. Die Kasse hat den Austritt dem Vorstand der gesetzlich zu-
ständigen Kasse (Nr. 1 Abs. 2) unverzüglich mitzuteilen.
II. .
Solange und soweit eine für die Versicherung der hausgewerblichen Ver-
sicherungspflichtigen gesetzlich zuständige Kasse in ihrer Satzung noch keine Be-
stimmungen über die hausgewerbliche Krankenversicherung getroffen hat, erhebt
sie für die hausgewerblichen Versicherungspflichtigen an Beiträgen zwei vom
Hundert des Ortslohns; sie gewährt dann die Regelleistungen, wobei als Grund-
lohn der Ortslohn dient. Dies gilt nicht für die Fälle des § 488 der Reichs-
versicherungsordnung und des Artikel 29 des Einführungsgesetzes zur Reichs-
versicherungsordnung. ·
Berlin, den 20. Dezember 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.