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/ 11.
Wer vorsätzlich über schwebende amtliche Ermittelungen wegen eines Ver-
brechens oder Vergehens gegen dieses Gesetz ohne Erlaubnis der die Ermittelungen
leitenden Behörde Mitteilungen in die Offentlichkeit bringt, wird mit Gefängnis
oder Festungshaft bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend
Mark bestraft.
Diese Vorschrift findet auf die Veröffentlichung von Mitteilungen, die nach
der Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens, im militärgerichtlichen Verfahren
nach Verfügung der Anklage erfolgt, keine Anwendung.
12.
Mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft,
1. wer einem an Ort und Stelle erkennbar gemachten Verbote der Militär-
behörde zuwider eine militärische Anlage oder ein Schiff der Kaiser-
lichen Marine betritt;
2. wer in einer Festung, einem Reichskriegshafen oder in deren amtlich
bekanntgemachten Sicherungsbereichen die Vorschriften über Aufenthalts-
meldung übertritt; «
3. wer von einem Festungswerk, einem Gebäude der Kaiserlichen Marine,
in welchem Munition oder Minen gelagert werden, einer militärischen
Luftfahrzeughalle oder einer militärischen Anlage für drahtlose Tele-
graphie ohne Erlaubnis der zuständigen Militärbehörde Aufnahmen
macht oder veröffentlicht. Die Aufnahmen und Veröffentlichungen
können eingezogen werden ohne Unterschied ob sie dem Verurteilten
gehören oder nicht.
813.
In den Fällen der §§ 1, 3 kann neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe
bis zu fünfzigtausend Mark, bei mildernden Umständen bis zu fünfundzwanzig-
tausend Mark erkannt werden.
In den Fällen der 99 2, 4, 5, 6, 8 kann neben der Freiheitsstrafe auf
Geldstrafe bis zu fünftausend Mark erkannt werden.
14.
In den Fällen der §9 1, 3, 5, 6 kann neben Gefängnis auf Verlust der
öffentlichen Amter und der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte,
neben jeder Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Ein Ausländer, der wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Ver-
gehens gegen dieses Gesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann nach
Verbüßung der Strafe von der Landespolizeibehörde aus dem Reichsgebiet aus-
gewiesen werden.