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Natronsalpeter, Schwefel und kohlehaltigen Stoffen [wie Brikett-
pulver, mineralische Kohle usw.] und Braunstein, auch mit Kali-
salpeter, Holzmehl oder Teer).
Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe.
Im Abs. (1) wird am Ende hinzugefügt: v
Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen durch andere Absender
als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines
von der Eisenbahn anerkannten Chemikers abgesehen werden, wenn
der Absender im Frachtbrief erklärt, daß die Frachtstücke einer
geprüften und bescheinigten Lieferung entstammen und daß die
ursprüngliche Verpackung in keiner Weise geändert ist. Auf Er-
fordern ist dies glaubhaft nachzuweisen.
Ur. Id. Derdichtete und verflüssigte Gase.
Abschnitt F. Sonstige Vorschriften.
Im Abs. (2) wird am Ende nachgetragen:
Dasselbe gilt für Gefäße mit Wasserstoff in Wagenladungen, wenn
Vorrichtungen vorhanden sind, die jede Verschiebung der Gefäße
verhindern.
Abschnitt G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A. bis F.
Als neuer Absatz (65) wird hinzugefügt:
(6) Gefäße mit Sauerstoff, die in Fischbehältern befestigt sind,
werden auch zugelassen, wenn sie nicht dicht verschlossen, sondern
mit Vorrichtungen zum allmählichen Abgeben des Sauerstoffs
versehen sind.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 29. Juni 1914.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.