Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 265 — 
86. 
Die Ausführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden von den Landes- 
zentralbehörden erlassen. 
87 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 4419.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, 
Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des 
Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegs- 
bedarfsartikeln dienen. Vom 31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt: 
§ 1. 
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Spreng- 
stoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die 
zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, über die Grenzen des Deutschen 
Reichs ist bis auf weiteres verboten. " 
§2. 
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Ausfuhr und Durchfuhr nach §& 1 verboten ist. 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten 
und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
58“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.