Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

Mark 
Kiel. .. .. . ·........................ 216 
Königsberg i. V. . . . . ... *204 
Leipziagagag .. 214 
Magdeburg . ........... ..... .... ... 216 
Mannhmeen . . . .. .... 222 
München .. 220 
Posen ....... ..... ............. ... 205 
Rostock .................. ..... . ... 210 
Saarbrükken 224 
Schwerin . WWW. 210 
Stettononon . . .. 209 
Straßburg i. Els. .. .. ............... 223 
Stuttgart ............ .......... ... 220 
Zwickau ............. .... ....... ... 215. 
Der Hoöchstpreis gilt nicht für Saathafer; das Nähere bestimmt der 
Bundesrat. 
82. 
In den im 81 nicht genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchstpreis 
gleich dem des nächstgelegenen im §& 1 genannten Ortes (Hauptor. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können einen niedrigeren Hoöchstpreis festsetzen. Ist für die 
Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be- 
stimmend, so können diese Behörden den Hoöchstpreis bis zu dem für diesen 
Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Loupoort in einem 
anderen Bundesstaate, so ist die Lustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 
3. 
Ein nach den & 1 und 2 in einem Orte bestehender Höchstpreis gilt für 
die Ware, die an diesem Orte abzunehmen ist. 
84. 
Als Großhandel im Sinne der 88 1 bis 3 gilt insbesondere der Verkehr 
zwischen dem Erzeuger, dem Verarbeiter und dem Händler. 
85. 
Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember 1914 unverändert, von 
da ab erhöhen sie sich am 1. und 15. jeden Monats um eine Mark fünfzig 
Pfennig für die Tonne.
	        
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