Mark
Kiel. .. .. . ·........................ 216
Königsberg i. V. . . . . ... *204
Leipziagagag .. 214
Magdeburg . ........... ..... .... ... 216
Mannhmeen . . . .. .... 222
München .. 220
Posen ....... ..... ............. ... 205
Rostock .................. ..... . ... 210
Saarbrükken 224
Schwerin . WWW. 210
Stettononon . . .. 209
Straßburg i. Els. .. .. ............... 223
Stuttgart ............ .......... ... 220
Zwickau ............. .... ....... ... 215.
Der Hoöchstpreis gilt nicht für Saathafer; das Nähere bestimmt der
Bundesrat.
82.
In den im 81 nicht genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchstpreis
gleich dem des nächstgelegenen im §& 1 genannten Ortes (Hauptor.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver-
waltungsbehörden können einen niedrigeren Hoöchstpreis festsetzen. Ist für die
Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be-
stimmend, so können diese Behörden den Hoöchstpreis bis zu dem für diesen
Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Loupoort in einem
anderen Bundesstaate, so ist die Lustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
3.
Ein nach den & 1 und 2 in einem Orte bestehender Höchstpreis gilt für
die Ware, die an diesem Orte abzunehmen ist.
84.
Als Großhandel im Sinne der 88 1 bis 3 gilt insbesondere der Verkehr
zwischen dem Erzeuger, dem Verarbeiter und dem Händler.
85.
Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember 1914 unverändert, von
da ab erhöhen sie sich am 1. und 15. jeden Monats um eine Mark fünfzig
Pfennig für die Tonne.