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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 11.
Inhalt: Gesetz über die weitere Zulassung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patentamt. S. 49.
(Nr. 4345.) Gesetz über die weitere Zulassung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patent-
amt. Vom 2. März 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die in dem Gesetze, betreffend die Beschäftigung von Hilfsmitgliedern im
Kaiserlichen Patentamt, vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 211) vorgesehene
und durch das Gesetz vom 10. März 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) verlängerte
Frist wird weiter bis zum 31. März 1916 erstreckt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 2. März 1914.
(L. S) Wilhelm.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 13
Ausgegeben zu Berlin, den 13. März 1914.