Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4634) Bekanntmachung über die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Osterreich-Ungarn 
hinsichtlich der Kriegsbeteiligten. Vom 4. Februar 1915. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Ausdehnung 
des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung 
ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) 
auf Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns vom 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 450) wird hierdurch bekannt gemacht, daß durch gesetzliche Verordnungen der 
Regierungen Osterreich-Ungarns die Gegenseitigkeit im Sinne jener Vorschrift 
verbürgt ist. 
Berlin, den 4. Februar 1915. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Zimmermann 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Peostanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerein