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(Nr. 4634) Bekanntmachung über die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Osterreich-Ungarn
hinsichtlich der Kriegsbeteiligten. Vom 4. Februar 1915.
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Ausdehnung
des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung
ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328)
auf Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns vom 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 450) wird hierdurch bekannt gemacht, daß durch gesetzliche Verordnungen der
Regierungen Osterreich-Ungarns die Gegenseitigkeit im Sinne jener Vorschrift
verbürgt ist.
Berlin, den 4. Februar 1915.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Zimmermann
Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Peostanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerein