näherer Bestimmung des Reichskanzlers verfügt werden. Dies gilt auch insoweit,
als bereits Verträge abgeschlossen sind.
Der Besitzer von Rohzucker ist verpflichtet, auf Verlangen des Reichs-
kanzlers die von diesem zu bezeichnenden Mengen an die von ihm zu bezeichnenden
Stellen zu liefern.
Verbrauchszuckerfabriken dürfen den in ihrem Besitze befindlichen Rohzucker
mit Ausnahme der Nachprodukte auf Verbrauchszucker verarbeiten.
IV
§ 4b
Der Reichskanzler bestimmt, welche Mengen von den einzelnen Rohzucker-
fabriken an die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken zu liefern sind, sowie den
Zeitpunkt der Lieferung.
Der Reichskanzler kann diese Befugnisse einer seiner Aufsicht unterstehenden
und von ihm zu bestimmenden Verteilungsstelle übertragen.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er bestimmt auch
ob und in welchem Umfang die Zuckerfabriken zur Anzeige der vorhandenen
Bestände und der eingetretenen Änderungen verpflichtet sind.
Der Preis bestimmt sich nach § 3.
V
§ 5 erhält folgende Fassung:
Auf die in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Preise finden die §§ 2
4, 6 des Gesetzes, betreffend die Höchstpreise vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) entsprechende Anwendung.
VI
§ 6a
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn
tausend Mark wird unbeschadet der verwirkten Steuerstrafe bestraft,
1. wer unbefugt Gegenstände der im § 4a Abs. 1 vorgesehenen Art bei
seite schafft, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst verbraucht,
verkauft, kauft oder ein anderes Erwerbsgeschäft über sie abschließt,
2. wer der Aufforderung, Rohzucker zu liefern (§§ 4 a, 4b), nicht nach-
kommt,
3. wer die nach § 4b Abs. 3 erforderte Anzeige nicht oder urrichtig
erstattet.
VII
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung, betreffend
Regelung des Verkehrs mit Zucker usw. vom 31. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 467), wie er sich aus den in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen