ergibt, unter der Uberschrift „Verordnung betreffend Verkehr mit Zucker“ in
fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt
bekanntzumachen.
VIII
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4637) Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung, betreffend Regelung des
Verkehrs mit Zucker usw. Vom 12. Februar 1915.
Auf Grund von Ziffer VII der Bekanntmachung vom 12. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 73) zur Ergänzung der Verordnung, betreffend Regelung des Verkehrs
mit Zucker usw. vom 31. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) wird die Fassung
dieser Verordnung nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 12. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker.
§ 1
Von dem im Betriebsjahr 1914|/15 in den einzelnen Rohzuckerfabriken
und Melasse-Entzuckerungsanstalten hergestellten Zucker werden bis zum 1. Januar
1915 nur 25 Hundertteile des nach Abs. 2 festgesetzten Kontingents zum steuer-
pflichtigen Inlandsverbrauch abgelassen. Die Höhe der bis zum 31. August 1915
weiter abzulassenden Mengen bestimmt der Bundesrat. Der übrige Zucker ist,
sofern er nicht ausgeführt oder steuerfrei abgelassen wird, von der Steuerver-
waltung unter Sperre zu halten. Am 1. September 1915 tritt die Absatz-
beschränkung außer Kraft.
Als Kontingent gilt die im Betriebsjahr 1913/14 von den einzelnen
Fabriken hergestellte Rohzuckermenge. Die näheren Bestimmungen über die Fest-
20“