setzung der Kontingente erläßt der Bundesrat; er bestimmt auch das Kontingent
für diejenigen Fabriken, welche im Betriebsjahr 1913/14 keinen oder einen unregel-
mäßigen Betrieb gehabt haben. Verbrauchszucker wird bei der Festsetzung der
Kontingente und der Abschreibungen darauf im Verhältnis von 9 zu 10 auf
Rohzucker umgerechnet.
Die Kontingente sind nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers über-
tragbar.
§ 2
Rohzuckerfabriken, die auch Verbrauchszucker herstellen, und Melasse-Ent-
zuckerungsanstalten dürfen im Betriebsjahr 1914/15 nur die gleichen Mengen
Verbrauchszucker in den freien Verkehr bringen wie im Betriebsjahr 1913/14.
Zuckerraffinerien, die keinen Rohzucker herstellen, dürfen nur soviel Ver-
brauchszucker in den freien Verkehr bringen, als sie nach dem Umrechnungs-
verhältnisse von 9 zu 10 aus dem in den Fabrikbetrieb aufgenommenen sperr-
freien Zucker (§ 1) herstellen können.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 3
Der Preis des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauche freigegebenen Roh-
zuckers beträgt für 50 Kilogramm von 88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack
frei Magdeburg 9,50 Mark bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1914; bei späterer
Lieferung erhöht er sich am Ersten jeden Monats um 0,15 Mark bis auf den
Höchstsatz von 10,25 Mark.
Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die
einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten sowie die Preise, die für Rohzucker
gelten, der außerhalb des Standorts der Fabriken eingelagert ist.
Lagert der Zucker in Säcken, so ist er in diesen zu liefern. Lagert er
lose, so ist er nach Wahl der Verkäufer in Säcken, die die Verkäufer oder die
die Verbrauchszuckerfabriken stellen, zu liefern. Bei Lieferung in Säcken des
Verkäufers ist eine Leihgebühr von höchstens 10 Pfennig für einen Zentner auf
einen Monat zu berechnen. Weitere Aufschläge sind unzulässig.
§ 4
Die Verbrauchszuckerfabriken dürfen gemahlenen Melis nicht teurer ver-
kaufen als zu einem Preise, der bei Lieferung ab Magdeburg für 50 Kilogramm
ohne Sack einschließlich der Verbrauchssteuer 10 Mark mehr beträgt als der im
Lieferungsmonat geltende Preis für Rohzucker (§ 3).
Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Höchstpreise der übrigen
Verbrauchszuckerarten sowie die Höchstpreise, die für Lieferung ab Verladestelle
der einzelnen Fabriken gelten.
§ 5
Über Rohzucker aus dem laufenden und aus früheren Betriebsjahren, der
sich unter Steuerkontrolle befindet, mit Ausnahme der Nachprodukte, darf nur