Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers verfügt werden. Dies gilt auch 
insoweit, als bereits Verträge abgeschlossen sind. 
Der Besitzer von Rohzucker ist verpflichtet, auf Verlangen des Reichs- 
kanzlers die von diesem zu bezeichnenden Mengen an die von ihm zu bezeichnenden 
Stellen zu liefern. 
Verbrauchszuckerfabriken dürfen den in ihrem Besitze befindlichen Rohzucker 
mit Ausnahme der Nachprodukte auf Verbrauchszucker verarbeiten. 
§ 6 
Der Reichskanzler bestimmt, welche Mengen von den einzelnen Rohzucker- 
fabriken an die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken zu liefern sind, sowie den Zeit- 
punkt der Lieferung. 
Der Reichskanzler kann diese Befugnisse einer seiner Aufsicht unterstehenden 
und von ihm zu bestimmenden Verteilungsstelle übertragen. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er bestimmt auch, 
ob und in welchem Umfang die Zuckerfabriken zur Anzeige der vorhandenen 
Bestände und der eingetretenen Änderungen verpflichtet sind. 
Der Preis bestimmt sich nach § 3. 
§ 7 
Auf die in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Preise finden die §§ 2, 4, 6 des 
Gesetzes, betreffend die Höchstpreise vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 339) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 516) entsprechende Anwendung. 
§ 8 
Die Kaufverträge über Rohzucker des Betriebsjahrs 1914/15 werden, 
soweit sie nach dem 31. Oktober 1914 zu erfüllen sind, mit dem Inkrafttreten 
dieser Verordnung so angesehen, als ob ein Vertragsteil gemäß eines ihm zu- 
stehenden Rechtes zurückgetreten ist. 
§ 9. 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird unbeschadet der verwirkten Steuerstrafe bestraft, 
1. wer unbefugt Gegenstände der im § 5 Abs. 1 vorgesehenen Art bei- 
seite schafft, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst verbraucht, 
verkauft, kauft oder ein anderes Erwerbsgeschäft über sie abschließt, 
2. wer der Aufforderung, Rohzucker zu liefern (§§ 5, 6), nicht nachkommt, 
3. wer die nach § 6 Abs. 3 erforderte Anzeige nicht oder unrichtig erstattet. 
  
§ 10 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
 
	        
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