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(Nr. 4638) Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 12. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Wer aus Erzeugnissen der Zuckerfabrikation im Betriebe seines Gewerbes
Futtermittel herstellt oder mit solchen handelt, darf die Futtermittel vom
15. März 1915 ab nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Land-
wirte, G. m. b. H. in Berlin absetzen. Dies gilt auch insoweit, als über die
Futtermittel Lieferungsverträge abgeschlossen und nach dem 14. März 1915
zu erfüllen sind.
Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für getrocknete Schnitzel, Melasse.
Trockenschnitzel und getrocknete Zuckerschnitzel.
§ 2
Die Rohzuckerfabriken, Verbrauchszuckerfabriken einschließlich der Raffinerien
und die Melasse-Entzuckerungsanstalten haben der Bezugsvereinigung auf Ver-
langen ihre Nachprodukte und ihre Melasse zu liefern, und zwar schon vor dem
15. März 1915. Die bezeichneten Fabriken und Anstalten dürfen jedoch diejenigen
Mengen zurückbehalten, die zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind, soweit
solche Verträge nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen
und vor dem 15. März 1915 zu erfüllen sind.
Die Rohzuckerfabriken sind ferner verpflichtet, einen vom Reichskanzler zu
bestimmenden Anteil ihres Rohzuckers (I. Produkt) der Bezugsvereinigung auf
Verlangen für die Verarbeitung zu Futtermitteln und zur Branntwein- oder
Preßhefebereitung zu liefern.
Jeder sonstige Eigentümer von Nachprodukten und von Melasse ist, sofern
er nicht Verbraucher ist, verpflichtet, alle in seinem Eigentume befindlichen Mengen
auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu liefern. Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
Die Bestimmung des Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Rohzucker
und Melasse, die auf Grund von Lieferungsverträgen, die vor dem 4. Februar
1915 abgeschlossen sind, an Branntweinbrenner zu liefern sind.
Die Bedingungen werden vom Reichskanzler festgesetzt.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 3
Wer die im § 1 bezeichneten Futtermittel im Betriebe seines Gewerbes
herstellt oder mit solchen handelt, ist verpflichtet, sie der Bezugsvereinigung
auf Verlangen käuflich zu überlassen, und zwar schon vor dem 15. März 1915.
Er darf jedoch diejenigen Mengen zurückbehalten, die zur Erfüllung von Verträgen