erforderlich sind, soweit solche Verträge nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung geschlossen und vor dem 15. März 1915 zu erfüllen sind.
Die Bezugsvereinigung ist zur Ubernahme bis spätestens zum 1. Juni 1915
verpflichtet. .
§ 4
Die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Fabriken, Anstalten, Gewerbetreibenden
und sonstigen Eigentümer von Rohzucker und Melasse, sofern diese nicht Ver-
braucher sind, sind verpflichtet, am 25. Februar 1915 der Bezugsvereinigung
anzuzeigen, welche Vorräte der im § 1 bezeichneten Erzeugnisse sie besitzen oder
im Gewahrsam haben. Vorräte unter zehn Doppelzentner unterliegen der
Anzeigepflicht nicht.
§ 5
Für die von der Bezugsvereinigung übernommene Ware ist dem Verkäufer
ein angemessener Preis zu zahlen. Dabei darf der Preis für das Kilogramm-
prozent Zucker im Rohzucker und in den Nachprodukten 22,2 Pfennig, in der
Melasse 16 Pfennig ab Verladestelle der Fabrik oder des Lagers frei Wagen ohne
Verpackung nicht übersteigen. In saurer Melasse erniedrigt sich der Preis für
das Kilogrammprozent Zucker um 1 Pfennig.
Im vergällten Zucker erhöht sich der Preis für das Kilogrammprozent
Zucker um 1 Pfennig.
Im Melassemischfutter erhöht sich der Preis für das Kilogrammprozent
Zucker um 12 Pfennig bei Mischung mit Strohhäcksel und um 5 Pfennig bei
Mischung mit Torfmull.
Wenn die Lieferung in Säcken erfolgt, erhöht sich der Preis bei Rohzucker,
Nachprodukten und vergälltem Zucker um 1 Pfennig, bei Torfmelasse um 2,25 Pfennig,
bei Häckselmelasse um 3,5 Pfennig für das Kilogrammprozent Zucker. Dabei
ist angenommen, daß der Rohzucker bei einem Rendement von 88 Prozent durch-
schnittlich 95 Prozent Zucker und die Nachprodukte bei einem Rendement von
75 Prozent durchschnittlich 90 Prozent Zucker enthalten. Im Zweifelsfalle wird
der Zuckergehalt des Rohzuckers und der Nachprodukte sowie des durch Vergällung
daraus hergestellten Zuckerfutters durch Polarisation festgestellt.
Der Zuckergehalt der Melasse wird mit durchschnittlich 48 Prozent ange-
nommen. Im Zweifelsfalle wird der Zuckergehalt der Melasse und des daraus
hergestellten Melassemischfutters nach vorheriger Inversion nach der Kupfer-
methode ermittelt.
Die Mischung der Melasse mit anderen Stoffen, als den im Abst. 3
genannten, ist in gewerblichen Betrieben vom 1. März 1915 ab unzulässig.
Der Preis für getrocknete Schnitzel und Melassetrockenschnitzel darf
12 Mark und der Preis für getrocknete Zuckerschnitzel 15 Mark für je 100 Kilo-
gramm einschließlich Sack nicht übersteigen.
Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so entscheidet die
zuständige höhere Verwaltungsbehörde endgültig.