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§ 6
Beim Verkaufe der im § 5 genannten Futtermittel an den Verbraucher
ist ein Aufschlag bis zu 7 vom Hundert von dem nach § 5 zu zahlenden Preise
zuzüglich der Transportkosten zulässig. Von dem Aufschlag entfallen auf die
Bezugsvereinigung 4/7, auf den Weiterverkäufer 3/7.
§ 7
Die Bazugsvereinigung darf von ihrem Umsatz 2 vom Tausend Vermittelungs-
vergütung zurückbehalten.
Der übrige Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem
Ausland zu verwenden. Uber einen etwa noch verbleibenden Rest verfügt der
Reichskanzler.
§ 8
Die Bezugsvereinigung darf nur an Kommunalverbände oder an die vom
Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. Die Bedingungen, unter denen die
Verteilung und die Abgabe zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzler.
§ 9
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer der Vorschrift des § 1 zuwider Futtermittel in anderer Weise als
durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt,
2. wer der ihm auf Grund der §§ 2 bis 4 obliegenden Verpflichtung
nicht nachkommt.
§ 10
Unbeschadet der nach § 9 verwirkten Strafe kann die in den §§ 1, 2 und 3
vorgeschriebene Lieferung und Uberlassung nach Anordnung der Landeszentral-
behörde erzwungen werden.
§ 11
Die Ausführungsbestimmungen erlassen die Landeszentralbehörden. Sie
bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 12
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 12. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.