Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 19
Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer. S. 81. — Bekanntmachung
über die Höchstpreise für Hafer. S. 39. — Bekanntmachung über die Erhöhung des Hafer-
preises. S. 91.
(Nr. 4639) Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer. Vom 13. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1. Beschlagnahme
§ 1
Mit dem Beginne des 16. Februar 1915 sind die im Reiche vorhandenen
Vorräte an Hafer für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung
der Heeresverpflegung in Berlin, beschlagnahmt. Als Hafer im Sinne dieser
Verordnung gelten auch geschrotener oder gequetschter Hafer sowie Mengkorn aus
Hafer und Gerste.
§ 2
Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen:
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-
Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus oder der
Marineverwaltung, oder im Eigentume des Kommunalverbandes stehen,
in dessen Bezirke sie sich befinden;
b) Vorräte, die gemäß dem Beschlusse des Bundesrats über die Sicher-
stellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Januar
1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung bereits sicher-
estellt sin
e) Vorräte an gedroschenem Hafer, die einen Doppelzentner nicht übersteigen.
Reichs- Gesetbl. 1915. 21
Ausgegeben zu Berlin den 13. Februar 1915.