— 85 —
§ 12
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden
diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei,
soweit sie nicht vor dem 16. Februar 1915 zugunsten des Gläubigers in Beschlag
genommen worden sind.
§ 13
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben, ent-
scheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
§ 14
Wer den ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassenen Hafer ohne
Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer
der Verpflichtung des § 11, enteignete Vorräte zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
III. Sondervorschriften für unausgedroschenen Hafer
§ 15
Bei unausgedroschenem Hafer erstrecken sich Beschlagnahme und Enteignung
auch auf den Halm.
Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird
erst nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an
den bisherigen Eigentümer zurück, sobald der Hafer ausgedroschen ist.
§ 16
Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht gehindert,
den Hafer auszudreschen.
§ 17
Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten be-
schlagnahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß der Hafer von dem Besitzer mit
den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden
Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach,
so kann die zuständige Behörde das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen
Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirt-
schaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
§ 18
Der Ubernahmepreis ist gemäß § 10 festzusetzen, nachdem der Hafer aus-
gedroschen ist.