Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 12 
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden 
diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, 
soweit sie nicht vor dem 16. Februar 1915 zugunsten des Gläubigers in Beschlag 
genommen worden sind. 
§ 13 
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben, ent- 
scheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 
§ 14 
Wer den ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassenen Hafer ohne 
Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer 
der Verpflichtung des § 11, enteignete Vorräte zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
III. Sondervorschriften für unausgedroschenen Hafer 
§ 15 
Bei unausgedroschenem Hafer erstrecken sich Beschlagnahme und Enteignung 
auch auf den Halm. 
Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird 
erst nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an 
den bisherigen Eigentümer zurück, sobald der Hafer ausgedroschen ist. 
§ 16 
Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht gehindert, 
den Hafer auszudreschen. 
§ 17 
Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten be- 
schlagnahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß der Hafer von dem Besitzer mit 
den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden 
Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, 
so kann die zuständige Behörde das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen 
Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirt- 
schaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 
§ 18 
Der Ubernahmepreis ist gemäß § 10 festzusetzen, nachdem der Hafer aus- 
gedroschen ist.
	        
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