§ 23
Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke den erforderlichen
Ausgleich zwischen den einzelnen Pferdehaltern und landwirtschaftlichen Betrieben
mit den ihnen nach § 8 Abs. 3 übereigneten oder erforderlichenfalls von der
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung überwiesenen Hafervorräten
selbständig herbeizuführen.
Sie regeln für ihre Bezirke den Verbrauch der Hafervorräte unter Berück-
sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Zu diesem Zwecke können insbesondere
auf ihren Antrag auch Vorräte enteignet werden, die Haltern von Einhufern
nach § 8 Abs. 2 a zu belassen sind. Für die Enteignung gelten die Vorschriften
der §§ 8 bis 19 entsprechend.
Die Landeszentralbehörden können die Art der Regelung vorschreiben.
§ 24
Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler zugelassenen Stellen
können ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise
vorschreiben.
§ 25
Uber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§§ 23, 24) entstehen,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 26
Wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach § 24 auferlegt
find, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhunder Mark bestraft.
V. Ausländischer Hafer
§ 27
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Hafer, der nach
dem 16. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt wird.
VI. Ausfübrungsbestimmungen
§ 28
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen.