Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

§ 23 
Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke den erforderlichen 
Ausgleich zwischen den einzelnen Pferdehaltern und landwirtschaftlichen Betrieben 
mit den ihnen nach § 8 Abs. 3 übereigneten oder erforderlichenfalls von der 
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung überwiesenen Hafervorräten 
selbständig herbeizuführen. 
Sie regeln für ihre Bezirke den Verbrauch der Hafervorräte unter Berück- 
sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Zu diesem Zwecke können insbesondere 
auf ihren Antrag auch Vorräte enteignet werden, die Haltern von Einhufern 
nach § 8 Abs. 2 a zu belassen sind. Für die Enteignung gelten die Vorschriften 
der §§ 8 bis 19 entsprechend. 
Die Landeszentralbehörden können die Art der Regelung vorschreiben. 
  
§ 24 
Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler zugelassenen Stellen 
können ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise 
vorschreiben. 
§ 25 
Uber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§§ 23, 24) entstehen, 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 26 
Wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach § 24 auferlegt 
find, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhunder Mark bestraft. 
V. Ausländischer Hafer 
§ 27 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Hafer, der nach 
dem 16. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt wird. 
VI. Ausfübrungsbestimmungen 
§ 28 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim- 
mungen.
	        
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