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§ 3
Wenn eine Bierbrauerei im Monat März 1915 oder in einem Vierteljahre
die für diesen Zeitabschnitt festgesetzte Malzmenge nicht verwendet, darf sie die
ersparte Menge im folgenden Vierteljahr verwenden oder sie ganz oder teilweise
auf eine andere Bierbrauerei innerhalb des nämlichen Brausteuergebiets übertragen.
§ 4
Auf Malz, das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Aus-
land eingeführt wird, erstreckt sich die Vorschrift im § 1 nicht.
§ 5
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften in den §§ 1
bis 4 erläßt die Landeszentralbehörde.
§ 6
Soweit inländisches Malz auf Grund von Verträgen, die vor dem In-
krafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, nach dem 28. Februar 1915 an
Bierbrauereien zu liefern ist, darf statt der vereinbarten Menge nur eine nach dem
Maßstab des § 1 geminderte Menge gefordert und geliefert werden.
§ 7
Die Landeszentralbehörde kann anordnen, daß landesrechtlich festgesetzte
Rechte der Bierbrauer auf Ausschank des eigenen Erzeugnisses für die Dauer der
gesetzlichen Einschränkung der Malzverwendung auch auf fremdes Bier ausgedehnt
werden. § 8
Wer vorsätzlich mehr als die zulässige Malzmenge verwendet, wird mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
bestraft. Wer fahrlässig mehr als die zulässige Malzmenge verwendet, wird mit
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten bestraft. ·
§ 9
Wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt,
wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 15. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. ·
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.