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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 36.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 261. — Bekanntmachung, betreffend
Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
S. 262. — Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechsel-
seitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 262.
(Nr. 2131.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 28. Oktober 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs,
was folgt:
Der Reichstag wird berufen, am 16. November d. J. in Berlin zusammen-
zutreten und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen
Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. Oktober 1893.
(T. S.) Wilhelm.
Graf von Capriovi.
Rechs-Gesetzbl. 1803. 57
Ausgegeben zu Berlin den 30. Oktober 1893.