fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

166 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
kommens sind zu bringen: die auf Erlangung, Sicherung 
und Erhaltung des Einkommens verwendeten Aus- 
gaben, Schuldzinsen, Grundsteuern, Abschreibungen 
von Gebäuden, Maschinen und Betriebsgeräten, Bei- 
träge zur Feuer-, Hagel- und Viehschädenversicherung, 
Lebensversicherungsprämien bis zum Betrage von 
800 Mk., die gesetz- oder vertragsmäßigen Beiträge 
zur Kranken-, Unfall-. Alters- und Invalidenversiche- 
rung, zu Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, die 
vertragsmäßigen Beiträge jedoch nur bis zum Betrag 
von je 3800 Mk. — Bei der Steuerveranlagung wird 
das Einkommen der einem Haushalte angehörenden 
Familienglieder dem Einkommen des Haushaltungs- 
vorstandes zugerechnet. Selbständig sind zu 
veranlagen: Ehefrauen, die dauernd vom Ehemann 
getrennt leben, und Kinder sowie andere Familien- 
mitglieder, wenn sie ein der Verfügung des Haus- 
haltungsvorstandes nicht unterliegendes Einkommen 
aus eigenem Erwerb oder aus anderen Quellen haben, 
mit Ausschluß der Beihilfe im Geschäft des Haus- 
haltungsvorstandes. Dieses Arbeitseinkommen kann 
dem Haushaltungsvorstand nur in einem die Summe 
von jährlich 300 Mk. übersteigenden Betrage zu- 
gerechnet werden. Die Ehefrau, deren Einkommen 
vom Ehemann zu versteuern ist, haftet, wenn sie in 
Gütertrennung lebt oder selbständig ein Gewerbe be- 
treibt, als Gesamtschuldner für die Steuer bis zu dem 
Betrage, welchen sie bei selbständiger Veranlagung 
zu entrichten hätte. Die Steuer beträgt jährlich bei 
einem Einkommen von mehr als 
300 Mk. bis einschließlich 400 Mk. = 1 Mk., 
400 „ „ 500, = 2 „ 
500 5, y n 600 ,. = 3, 
60 ,„. y 700, -5_, 
700 5 5 n 0 „= 8, 
800 „  y„ „ 900 ,„-1
	        
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