— 116 —
(Nr. 4657) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln und Erzeugnisse der
Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation. Vom 25. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Ver-
ordnung erlassen:
§ 1
Der Preis für die Tonne inländischer Futter- oder Feldkartoffeln darf
beim Verkaufe durch den Produzenten nicht übersteigen:
im ersten Preisgebiete, nämlich in den preußischen Provinzen Ost.
preußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg,
in den Großherzogtümern Mecklenburg- Schwerin, Mecklenburg-
Strelitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,00 Mark;
im zweiten Preisgebiete, nämlich in der preußischen Provinz Sachsen
im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im
Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im
Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha
ohne die Enklave Königsberg i. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern
Schwarzburg.Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Neuß ä. L.,
Reuß j. L. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,50 Mark;
im dritten Preisgebiete, nämlich in den preußischen Provinzen Schles-
wig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Regierungsbezirk Arns-
berg und den Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schaum-
burg, im Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum Birken-
feld, im Herzogtume Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und
das Amt Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe, Lippe,
in Lübeck, Bremen, Hambug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,00 Mark
im vierten Preisgebiete, nämlich in den übrigen Teilen des Deutschen
Reichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,50 Mark.
Dem Produzenten gleich steht jeder, der Kartoffeln verkauft, ohne sich vor
dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An-- und Verkaufe von Kartoffeln
befaßt zu haben.
Der Höchstpreis eines Preisgebiets gilt für die in diesem Gebiete produ-
zierten Kartoffeln.
Die Höchstpreise gelten nicht für Verkäufe, die eine Tonne nicht übersteigen.
§ 2
Der Preis für Erzeugnisse der inländischen Kartoffeltrocknerei und Kartoffel-
stärkefabrikation darf beim Verkaufe durch den Trockner oder Stärkefabrikanten
nicht übersteigen für den Doppelzentner