Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Da 
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die Bekanntmachungen über die Hochstpreise für Futterkartoffeln und 
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 11. De- 
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 505) und vom 11. Januar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 15) werden aufgehoben. 
Berlin, den 25. Februar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4658) Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffel- 
trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. Vom 25. Februar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei 
herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), ist bis zum 30. September 1915 
verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Trocken- 
kartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin auf deren Anweisung zu liefem. 
Die Herstellung dieser Erzeugnisse in Lohn ist nur mit Genehmigung der 
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. gestattet. 
§ 2 
Die Vorschriften des § 1 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die 
1. im eignen Wirtschaftsbetriebe des Herstellers, bei Genossenschaften oder 
Gesellschaften im Wirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder verwendet werden, 
2. zur Erfüllung eines mit einer Behörde geschlossenen Lieferungs- oder 
Mahlvertrags erforderlich sind. 
§ 3 
Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft 
m. b. H. unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags beizutreten.
	        
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